A. Sicherheitspolizei. 8 60. 329
glieder des Vereins selbst sein, sondern es genügt, daß ein
die Erörterung politischer Gegenstände in Versammlungen bezweckender
Verein die Versammlung, in welcher solche Erörterung
stattfindet, herbeigeführt hat, wie die im Bande 28
S. 69/70 der Entsch. des Reichsgerichts mitgeteilten legislatorischen
Vorgänge ergeben.7) Wenngleich das sog. Agitationskomitee,
dessen Tätigkeit der gerichtlichen Entscheid ung unterbreitet wurde,
zur Herbeiführung der einzelnen Versammlungen, bei der Ausjuhrung
des rein geschäftlichen Teiles seines Unternehmens —
Anmeldung der Versammlungen, Lokalmiete, Feststellung und
Erhebung des Eintrittsgeldes usw. — der Beihilfe der Vertrauensmänner
an den Versammlungsorten sich bedient, auf
deren Bereitwilligkeit und Geschick zur Befolgung der erteilten
Beisungen es bei der bestehenden Parteidisziplin mit Sicherheit
rechnen darf, so werden hierdurch die Versammlungen
nicht der Eigenschaft als solcher, die von dem Agitationskomitee
dewertstelligt sind, entkleidet.2)
5. 8 8 des Gesetzes vom 11. März 1850 will den Wirkungsbereich
eines Vereins, der die Erörterung politischer Gegenstände
in Versammlungen sich zum Zwecke gesetzt hat, streng
auf den Ort des Vereinssitzes beschränken und Frauen von
der Agitation solcher Vereine gänzlich fern halten. Die Entstehungsgeschichte
des Gesetzes — Verhandlungen der preuß.
II. Kammer 1849/60 4 398 ff., der I. Kammer 1819/50 3 383 ff.
— zeigt, daß diese Beschränkungen für nötig gehalten sind, um
den Gefahren zu begegnen, welche für die Wahrung der staatlichen
Rechtsordnung aus einer schrankenlosen Agitation
politischer Vereine befürchtet wurden. Daraus darf gefolgert
werden, daß es widber das Gesetz verstößt, wenn ein Verein
es sich zur Aufgabe stellt, mittels Veranstaltung von Versammlungen
in einem größeren Umkreise und unter planmäßiger
Heranziehung von Frauen zur Teilnahme an solchen
volitische Agitation zu treiben, und daß die Polizeibehörden
kraft ihres allgemeinen Berufs — & 10 II1 17 ALK., 560
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850
„) Erk. d. O#. vom 20. Oktober 2) Erk. d. ORG. vom 20. Oktober
156, O#. 1 1246, mitgeteilt durch 1890, OV. I 12.16, mitgeteilt durch
Erl. des M. r“ J. vom 7. Jannar Erl. des M. d. J. vom 7. Jannar
18 7N I1 17266 Ishr. II I K%