Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Die Bestimmung des Art. 20 des Jagdgesetzes vom 27. Oktober 1855, soweit sie 
das Niederschießen freilaufender Katzen untersagt, ist aufgehoben. 
Unsere Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen sind mit der Voll— 
ziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 24. Dezember 1906. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. Zeyer. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. 
Königliche Verordunng, 
betreffend Anderung der gestimmungen über die Prüfungen für den Verkehrsanstaltendieust. 
Vom 29. Dezember 1906. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen und verfügen Wir, 
wie folgt: 
Die Königlichen Verordnungen, betreffend die Prüfungen für den Verkehrsanstalten- 
dienst, vom 4. November 1902 (Reg.Bl. S. 553) und vom 23. Dezember 1905 (Reg. Bl. 
S. 325) werden dahin abgeändert: 
Der § 2 der Königlichen Verordnung vom 4. November 1902 erhält die Fassung: 
„A. Die Befähigung zum höheren Dienst, 
nämlich zu den Stellen der Vorstände und Mitglieder der Kollegien, der Eisenbahn- 
betriebsinspektoren, Oberpostmeister, Eisenbahnbetriebskontrolleure und Postbetriebs- 
inspektoren, der Vorstände der Hilfsbureaus der beiden Generaldirektionen, der 
Bahnhofinspektoren sowie der Eisenbahn= und Postinspektoren setzt die Erstehung 
der ersten höheren Justizdienstprüfung oder der ersten Staatsprüfung im Baufach 
sowie die Erstehung der Staatsprüfung für den höheren Eisenbahn= oder für den 
höheren Post= und Telegraphendienst voraus. 
Personen, die die zweite höhere Justizdienstprüfung, die Staatsprüfung für 
den höheren Verwaltungs= oder für den höheren Finanzdienst oder eine zweite
	        
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