Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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In den Fällen der 88. 14. 16. 17. bildet der Ausschuß der Propsteisynode 
die Berufungsinstanz, in den Fällen der §#. 19. 20. 24. 29. die in erster Instanz 
entscheidende Behörde. 
In der Propstei Hadersleben ist die Verwaltung der gemeinschaftlichen 
Kirchenkasse von dem Ausschusse der Propsteihnode zu führen. Für die Ver- 
waltung der gemeinschaftlichen Kirchenkassen in den Propsteien der Süderharde 
und der Norderharde auf Alsen wird anderweitige Regelung nach Vernehmung 
r, WVertreiern der zu den genannten Propsteien gehörigen Gemeinden vor- 
ehalten. 
S. 83. 
Der Ausschuß der Propsteisynode tritt auf Einladung des Vorsitzenden 
zusammen, so oft die Geschäfte es erfordern. Ausnahmsweise kann eine schrift- 
liche Abstimmung stattfinden; jedoch steht in diesem Fall jedem der Ausschuß- 
mitglieder zu, die mündliche Besprechung zu verlangen. 
Die Gültigkeit der Beschlüsse ist dadurch bedingt, daß mindestens drei Mit- 
glieder des Ausschusses an der Abstimmung theilnehmen) und unter den Ab- 
stimmenden immer wenigstens Ein Geistlicher und Ein Welltlicher sich befindet. 
Ausfertigungen ergehen unter Unterschrift des Vorsitzenden. 
g. 84. 
Der Einführung der Propsteisynoden geht eine neue Eintheilung der 
Propsteibezirke voraus, welche durch das Kirchenregiment in thunlichstem — 
an die für die Gesammtsynode gebildeten Wahlkreise (F. 87.) festzusetzen ist. 
III. Ordnung der Gesammtsynode. 
KG. 88. 
Die Gesammtheit der zu der evangelisch lutherischen Kirche der Provin 
Schleswig,Holstein gehörenden Gemeinden wird durch die Gesammtsynode nac 
Maßgabe der folgenden Bestimmungen geleitet und vertreten. 
g. 86. 
Die Gesammtsynode besteht: 
1) aus den General-Superintendenten für Schleswig und Holstei 
2) aus acht von dem Landesherrn zu ernennenden Mitgliedern, 
3) aus einem Mitgliede der theologischen Fakultät zu Kiel, welches von 
dieser selbst gewählt wird, 
4) aus den nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften zu wählenden 
geistlichen und weltlichen Abgeordneten. — 
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