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4. Rechnungs- und Kassenkontrolle während des Rechnungsjahrs.
Zu Art. 139.
Kassenberichte, Steuer= und Umlagelieferungsberichte.
g 216.
In den kleineren Städten und Landgemeinden hat der Rechner das Ergebnis des
monatlichen Kassensturzes spätestens binnen einer Woche dem Gemeinderat unter Angabe
der Summen sowohl der Einnahmen als auch der Ausgaben im Berichtsmonat und in
den vorangegangenen Monaten anzuzeigen. Die monatlichen Kassenberichte bilden
Rechnungsbelege.
Bei den Rechnern von Gemeinden mit nicht mehr als 1000 Einwohnern und bei
allen Rechnern, deren ordentliche Jahreseinnahme den Betrag von 3000 Mark nicht über-
steigt, kann der Gemeinderat beschließen, an Stelle des monatlichen Kassenberichts die
monatliche Einsicht des Kassentagbuchs und der Kassensturzurkunde durch den Ortsvor-
steher treten zu lassen, welcher hierüber im Kassentagbuch Vermerk zu machen hat.
Der Ortsvorsteher oder ein von dem Gemeinderat hiemit beauftragter Beamter
hat die monatlichen Kassenberichte nachzurechnen, mit dem Vorgang zu vergleichen und
sie dem Gemeinderat zur Einsicht vorzulegen. Die hiernach veranlaßten Verfügungen
sind ungesäumt zu treffen.
In den großen und mittleren Städten werden die Vorschriften über die Kassen-
berichte vom Gemeinderat erlassen.
8 2117.
Je auf den 1. Juli, 1. Oktober, 1. Januar und 1. April hat der Ortsvorsteher
dem Oberamt, in großen und mittleren Städten der Kreisregierung, unter Angabe des
Tags und der Beträge der einzelnen Lieferungen anzuzeigen, wieviel von der Gemeinde
in den letzten drei Monaten an staatlichen Katastersteuern, Amtskörperschaftsumlage und
Brandschadensumlage an die Oberamtspflege, sowie zutreffendenfalls an staatlicher Ein-
kommensteuer an das Bezirkssteueramt geliefert worden ist.
Bei diesem Anlaß hat sich der Ortsvorsteher von dem Gang und Stand des