Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1907. (84)

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Zu Art. 144 in Verbindung mit Art. 141 Abs. 2. 
g 226. 
Die Belohnung, welche dem Ortsvorsteher beziehungsweise einem sonstigen Ge— 
meindebeamten für die Erledigung der an sich dem Gemeindepfleger obliegenden Rech- 
nungsgeschäfte einschließlich der in § 198 Abs. 1 und § 212 Abs. 2 bezeichneten 
Geschäfte zu gewähren ist, wird nach dem Umfang der Geschäfte in einem einheitlichen 
Jahresbetrag festgestellt. 
Als Maßstab für den Geschäftsumfang gilt der Zeitaufwand, welchen ein tüchtiger 
geprüfter Geschäftsmann zur Erledigung dieser Geschäfte nötig hat. Unter Zugrunde- 
legung dieses Zeitaufwands und eines Taggelds von neun Mark für den vollen Arbeits- 
tag von acht Stunden ist der Betrag der Belohnung zu berechnen. 
Zu Art. 144 in Verbindung mit Art. 143 Abs. 2 und Art. 146. 
8 226. 
Auf die Bemessung der Belohnung derjenigen Beamten, welche ein Verwaltungs- 
aktuariat als Nebenamt besorgen bezw. in einem solchen Amt nicht vollbeschäftigt sind, 
finden die Bestimmungen des § 225 Anwendung. 
8 227. 
Der Gehalt derjenigen Verwaltungsaktuare, welche auf die Versehung dieses Amts 
ihren Lebensunterhalt gründen, ist in einem festen Jahresbetrag innerhalb des Rahmens 
von 2400 bis 4500 Mark festzusetzen. 
Die Bemessung innerhalb dieses Rahmens richtet sich nach dem Geschäftsumfang. 
Die Einführung eines Gehaltsvorrückungssystems nach Dienstaltersstufen empfiehlt sich 
insbesondere für solche Verwaltungsbezirke, bei denen ein Ausscheiden von Gemeinden 
oder sonstigen Verwaltungen aus dem Dienstbereich des Verwaltungsaktuars gemäß 
Art. 145 in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist oder einer Veränderung des Ge-
	        
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