Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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Stückgut-  und  Wagenladungsverkehr  erforderlichen  Einrichtungen  versehen  wird.
Der  Ortsgüterbahnhof  wird  mit  dem  Güterbahnhof  Untertürkheim  durch  be—
sondere  Gleise  in  Verbindung  gesetzt.  Die  Gleisanlagen  der  Wagenwerkstätte
Cannstatt  werden  unter  Verwendung  des  Geländes  zwischen  der  Werkstätte  und
der  verlegten  Hauptbahn  erweitert.

2)  Der  viergleisige  Ausbau  der  Strecke  Cannstatt—  Untertürkheim.

Die  bisher  zweigleisige  Bahnstrecke  zwischen  Cannstatt  und  Untertürkheim  wird
viergleisig  ausgebaut.  Vom  Ende  des  Bahnhofs  Cannstatt  wird  die  Linie  auf
die  Südseite  der  Eisenbahnwagenwerkstätte  verlegt;  sie  führt  dem  Güterbahnhof
Untertürkheim  entlang  nach  dem  Personenbahnhof  Untertürkheim.  Die  Bahn
überschreitet  hiebei  die  vom  Ortsgüterbahnhof  Cannstatt  nach  dem  Güterbahnhof
Untertürkheim  führenden  Verbindungsgleise  sowie  die  vom  Güterbahnhof  Untertürkheim
  nach  Wangen  abzweigenden  Gleise.  Der  Nachbarschaftsweg  Nr.  4
wird  verlegt  und  schienenfrei  über  die  nach  dem  Güterbahnhof  Untertürkheim
führenden  Verbindungsgleise  hinweg  und  unter  der  Hauptbahn  durchgeführt.

In  dem  Verfahren  zum  Zweck  der  Zwangsenteignung  wird  die  Staatseisenbahnverwaltung
  durch  die  Bauabteilung  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  bestellt.

Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  30.  April  1908.
Wilhelm.
Weizsäcker.  Pischek.  Fleischhauer.  Schmidlin.  Geßler.