Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

112  Feststellungsprozeß.  Schiedsgerichtsverfahren.

a)  Gerichtliche  Ernennung  bei  Unterlassung  der  Parteibenennung,
  §§  1029  ff.  Z.P.O.

b)  Entscheidung  über  Ablehnung  eines  Schiedsrichters  wegen
o)Befangenheit,  8)  bestimmter  Eigenschaften  der  Person,  z.  B.
Frauenspersonen,  J7)  Verzögerung,  §  1032  Z.P.O.

c)  Entscheidung  über  das  Erlöschen  des  Schiedsverhältnisses
infolge  von  Tod  oder  Verzögerung  eines  vertragsmäßig  bezeichneten
Schiedsrichters,  §§  1033,  1045  Z.P.O.

d)  Zuständig:  das  im  schriftlichen  Schiedsvertrag  bezeichnete
Gericht  oder  das  Anspruchsgericht,  88  1029,  1031,  1045  Z.P.O.
Eventuell  Prävention  §  1047.

e)  Verfahren  kann  ohne  mündliche  Verhandlung  geschehen.
  Entscheidung  durch  Beschluß;  sofortige  Beschwerde:
8  1045  Z.P.O.

2.  Mitwirkung  bei  der  schiedsrichterlichen  Tätigkeit.

a)  Sie  erfolgt  auf  Antrag  der  Partei,  8  1036  Z.P.O.

b)  Fälle  der  Mitwirkung:  Zeugenzwang,  Zeugenbeeidigung,
Parteieneid,  §§  1035,  1036  3.  P.  O.

c)  Zuständigkeit  und  Verfahren  wie  zu  1.

d)  Niederlegung  des  datierten  und  unterschriebenen  Schiedsspruchs
  (nach  Zustellung  einer  unterschriebenen  Ausfertigung  an  die
Parteien)  bei  Gericht  unter  Beifügung  der  Zustellungsbeurkundung,
§  1039  Z.P.O.

3.  Entscheidung  über  den  Schiedsspruch.

a)  Positive  Entscheidung:  Klage  auf  Vollstreckungsurteil
(d.  h.  Feststellung,  daß  ein  verbindlicher  Schiedsspruch  vorhanden  ist
unter  Geltendmachung  der  daraus  hervorgehenden  Ansprüche),  8  1042;
Restitutionsklage,  88  1043,  1044  Z.  P.O.:  Notfrist  1  Monat;  10  Jahre.

b)  Negative  Feststellung  der  Unverbindlichkeit  des  Schiedsspruchs;
  o)  wegen  der  Unzulässigkeit  des  schiedsgerichtlichen  Austrags
überhaupt,  ß)  wegen  Fehlerhaftigkeit  des  Verfahrens  oder  des  Schiedsspruchs
  im  einzelnen,  §§  1041,  1046  Z.P.O.

c)  Zuständigkeit  wie  zu  1.;  eventuell  Prävention;  Verfahren  das
ordentliche;  §§  1045,  1046,  1047  Z.P.O.