112 Feststellungsprozeß. Schiedsgerichtsverfahren.
a) Gerichtliche Ernennung bei Unterlassung der Parteibenennung,
§§ 1029 ff. Z.P.O.
b) Entscheidung über Ablehnung eines Schiedsrichters wegen
o)Befangenheit, 8) bestimmter Eigenschaften der Person, z. B.
Frauenspersonen, J7) Verzögerung, § 1032 Z.P.O.
c) Entscheidung über das Erlöschen des Schiedsverhältnisses
infolge von Tod oder Verzögerung eines vertragsmäßig bezeichneten
Schiedsrichters, §§ 1033, 1045 Z.P.O.
d) Zuständig: das im schriftlichen Schiedsvertrag bezeichnete
Gericht oder das Anspruchsgericht, 88 1029, 1031, 1045 Z.P.O.
Eventuell Prävention § 1047.
e) Verfahren kann ohne mündliche Verhandlung geschehen.
Entscheidung durch Beschluß; sofortige Beschwerde:
8 1045 Z.P.O.
2. Mitwirkung bei der schiedsrichterlichen Tätigkeit.
a) Sie erfolgt auf Antrag der Partei, 8 1036 Z.P.O.
b) Fälle der Mitwirkung: Zeugenzwang, Zeugenbeeidigung,
Parteieneid, §§ 1035, 1036 3. P. O.
c) Zuständigkeit und Verfahren wie zu 1.
d) Niederlegung des datierten und unterschriebenen Schiedsspruchs
(nach Zustellung einer unterschriebenen Ausfertigung an die
Parteien) bei Gericht unter Beifügung der Zustellungsbeurkundung,
§ 1039 Z.P.O.
3. Entscheidung über den Schiedsspruch.
a) Positive Entscheidung: Klage auf Vollstreckungsurteil
(d. h. Feststellung, daß ein verbindlicher Schiedsspruch vorhanden ist
unter Geltendmachung der daraus hervorgehenden Ansprüche), 8 1042;
Restitutionsklage, 88 1043, 1044 Z. P.O.: Notfrist 1 Monat; 10 Jahre.
b) Negative Feststellung der Unverbindlichkeit des Schiedsspruchs;
o) wegen der Unzulässigkeit des schiedsgerichtlichen Austrags
überhaupt, ß) wegen Fehlerhaftigkeit des Verfahrens oder des Schiedsspruchs
im einzelnen, §§ 1041, 1046 Z.P.O.
c) Zuständigkeit wie zu 1.; eventuell Prävention; Verfahren das
ordentliche; §§ 1045, 1046, 1047 Z.P.O.