„Der Regent übt im Namen des Fürsten die volle Staatsgewalt,
wie sie diesem selbst verfassungsmässig zusteht“.
Auch die übrigen zum deutschen Reiche gehörigen Staaten
anerkennen obigen Grundsatz, jedoch lassen sie denselben nicht
uneingeschränkt gelten, sondern statuiren bestimmte Schranken
für den Regenten und sanctioniren gerade dadurch das Princip;
denn wenn es nothwendig ist, eine besondere Bestimmung zu
treffen, um dem Regenten eine Befugniss zu entziehen, so folgt
daraus, dass dem Regenten principiell dieselbe Machtfülle zukommt
wie dem Herrscher. Zu diesen Staaten zählt auch das
Königreich Bayern, wie sich aus $ 17 Tit. II der Verf.-Urk. ergibt,
woselbst sich die ausdrückliche Bestimmung findet:
„Der Regent übt während seiner Reichsverwesung alle
Regierungsrechte aus, welche durch die Verfassung nicht besonders
ausgenommen sind.“
Ebenso bestimmt die Verfassungs-Urkunde des Königreichs
Württemberg vom 25. Sept. 1819 in 8 19: „Der Reichsverweser
übt die Staatsgewalt in dem Umfange, wie sie dem Könige zusteht,
im Namen des Königs verfassungsmässig aus“. Aehnliche Bestimmungen
finden sich auch in den Verfassungen der übrigen Staaten.
Nach dem Ausgeführten hat sonach der Satz zu gelten, dass,
wenn auch eine Verfassung über das Recht des Regenten zur
Vornahme einer Verfassungsänderung schweigt, der Regent dennnoch
für befugt zu erachten ist, die Verfassung auf verfassungsmässigem
Wege zu ändern.
Wie ist es nun aber, wenn eine Verfassung die Aenderung
der Verfassung während .einer Regentschaft verbietet? Die Antwort
gibt das folgende Kapitel.
4. Kapitel.
Rechtliche Wirksamkeit eines Verfassungsänderungsvorbots.
Es kann sein, dass eine Verfassung die Vornahme einer Verfassungsänderung
für die Dauer einer Regentschaft verbietet.