Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

„Der  Regent  übt  im  Namen  des  Fürsten  die  volle  Staatsgewalt,
  wie  sie  diesem  selbst  verfassungsmässig  zusteht“.

Auch  die  übrigen  zum  deutschen  Reiche  gehörigen  Staaten
anerkennen  obigen  Grundsatz,  jedoch  lassen  sie  denselben  nicht
uneingeschränkt  gelten,  sondern  statuiren  bestimmte  Schranken
für  den  Regenten  und  sanctioniren  gerade  dadurch  das  Princip;
denn  wenn  es  nothwendig  ist,  eine  besondere  Bestimmung  zu
treffen,  um  dem  Regenten  eine  Befugniss  zu  entziehen,  so  folgt
daraus,  dass  dem  Regenten  principiell  dieselbe  Machtfülle  zukommt
  wie  dem  Herrscher.  Zu  diesen  Staaten  zählt  auch  das
Königreich  Bayern,  wie  sich  aus  $  17  Tit.  II  der  Verf.-Urk.  ergibt,
  woselbst  sich  die  ausdrückliche  Bestimmung  findet:

„Der  Regent  übt  während  seiner  Reichsverwesung  alle
Regierungsrechte  aus,  welche  durch  die  Verfassung  nicht  besonders
  ausgenommen  sind.“

Ebenso  bestimmt  die  Verfassungs-Urkunde  des  Königreichs
Württemberg  vom  25.  Sept.  1819  in  8  19:  „Der  Reichsverweser
  übt  die  Staatsgewalt  in  dem  Umfange,  wie  sie  dem  Könige  zusteht,
  im  Namen  des  Königs  verfassungsmässig  aus“.  Aehnliche  Bestimmungen
  finden  sich  auch  in  den  Verfassungen  der  übrigen  Staaten.

Nach  dem  Ausgeführten  hat  sonach  der  Satz  zu  gelten,  dass,
wenn  auch  eine  Verfassung  über  das  Recht  des  Regenten  zur
Vornahme  einer  Verfassungsänderung  schweigt,  der  Regent  dennnoch
  für  befugt  zu  erachten  ist,  die  Verfassung  auf  verfassungsmässigem
  Wege  zu  ändern.

Wie  ist  es  nun  aber,  wenn  eine  Verfassung  die  Aenderung
der  Verfassung  während  .einer  Regentschaft  verbietet?  Die  Antwort
  gibt  das  folgende  Kapitel.

4.  Kapitel.
Rechtliche  Wirksamkeit  eines  Verfassungsänderungsvorbots.

Es  kann  sein,  dass  eine  Verfassung  die  Vornahme  einer  Verfassungsänderung
  für  die  Dauer  einer  Regentschaft  verbietet.