Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

91 
V16. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
  
  
  
  
Ausgegeben Stuttgart, Samstag, den 26. Juni 1909. 
  
  
Inhalt: 
Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern, betreffend die Abänderung der Gefangenen-Transport- 
ordnung. Vom 21. Juni 1909. S. 91. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Vollzug der 
Bestimmungen über die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetzbetrieben). 
Vom 21. Juni 1909. S. 92. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betref- 
fend Abänderungen der Landwehr-Bezirks-Einteilung für das Deutsche Reich. Bom 18. Juni 1909. S. 93. 
  
Verfügung der Ministerien der Justiz und des Jnnern, 
betreffend die Abänderung der Gefangenen-Transpertordunng. Vom 21. Juni 1909. 
Die Gefangenen-Transportordnung vom 21. März 1903 (Reg. Bl. S. 111) wird, 
wie folgt, abgeändert: 
1. In § 109 Abs. 1 werden die Worte „je für ein Kalendervierteljahr“ ersetzt durch 
die Worte „je für einen Kalendermonat". 
2. Die Ziffer 6 des § 110 erhält folgende Fassung: 
„Die Transportkostenverzeichnisse sind monatlich abzuschließen.“ 
3. In § 110 Ziff. 7 treten an Stelle der Worte: „bis zum achten des folgenden 
Monats"“ die Worte: „bis zum dritten des folgenden Monats“ und in § 110 
Ziff. S an Stelle der Worte: „auf den zwanzigsten desselben Monats“ die 
Worte: „auf den achten desselben Monats“. 
4. Das der Gefangenen-Transportordnung als Anlage 3 beigegebene Muster eines 
Transportkostenverzeichnisses (S. 175 des Regierungsblatts von 1903) wird dahin
	        
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