Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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des Anstaltsleiters über die erfolgreiche Teilnahme an diesem Unterricht; andernfalls ist 
der Nachweis durch ein auf Grund einer Prüfung ausgestelltes Zeugnis des Leiters eines 
deutschen Gymnasiums oder eines deutschen Realgymnasiums zu erbringen. 
§ 7. 
Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der Studierende nach Erlangung 
des Reifezeugnisses (§ 6 Abs. 1, 2) mindestens drei Halbjahre dem zahnärztlichen Stu- 
dium an Universitäten des Deutschen Reichs obgelegen hat. 
Ausnahmsweise darf die Studienzeit, die 
1. nach Erlangung des Reifezeugnisses (§ 6 Abs. 1, 2) einem dem zahnärztlichen 
verwandten Universitätsstudium oder gleichwertigen Hochschulstudium gewidmet, 
2. an einer ausländischen Universität zurückgelegt ist, 
teilweise oder ganz angerechnet werden (§ 56). 
88. 
Der Meldung ist der Nachweis beizufügen, daß der Studierende mindestens ein 
Halbjahr an den Präparierübungen, mindestens je drei Monate an einem mikroskopisch- 
anatomischen und an einem chemischen Praktikum, sowie mindestens zwei Halbjahre an 
einem Kursus in der Zahnersatzkunde regelmäßig teilgenommen hat. 
Ausnahmen dürfen nur aus besonderen Gründen gestattet werden (8 56). 
89. 
Die in den 886 bis 8 bezeichneten Nachweise sind in Urschrift vorzulegen. 
Der Nachweis zu § 7 wird durch das Anmeldebuch und, soweit das Studium an 
einer anderen Universität zurückgelegt ist, durch das Abgangszeugnis, der Nachweis zu 
§ 8 Abs. 1 durch besondere, nach dem beigefügten Muster I auszustellende Zeugnisse 
geführt. 
8 10. 
Ist der Studierende zugelassen, so wird er durch den Vorsitzenden nach Entrichtung 
der Gebühren zur Prüfung mindestens zwei Tage vor ihrem Beginne schriftlich unter 
Angabe der für die einzelnen Fächer festgesetzten Prüfungstermine geladen. Der Ladung 
ist ein Abdruck der Prüfungsordnung beizufügen.
	        
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