Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Wer in einem Prüfungstermin nicht rechtzeitig oder gar nicht erscheint, geht der 
Hälfte der auf das betreffende Prüfungsfach entfallenden Gebühr verlustig. 
Wer von der begonnenen Prüfung zurücktritt, erhält, sofern genügende Entschul- 
digungsgründe vorliegen, die Gebühren für die noch nicht begonnenen Fächer zurück. 
Die Gebühren für sächliche und Verwaltungskosten sind dagegen verfallen. 
Liegt im Falle des Abs. 3 keine genügende Entschuldigung vor, so wird nur die 
Hälfte des Gebührenbetrags für die noch nicht begonnenen Fächer zurückerstattet. Auch 
kann je nach Umständen durch einen mit Zustimmung des Vorsitzenden gefaßten Beschluß 
der Prüfungskommission der ganze Gebührenbetrag für verfallen und die Prüfung in 
allen oder in einzelnen Fächern für nicht bestanden erklärt werden. Gegen den Beschluß 
ist binnen zwei Wochen Beschwerde bei der Zentralbehörde (§ 3 Abs. 2) zulässig. 
§ 11. 
Die Prüfung umfaßt folgende Fächer: 
I. Anatomie, 
II. Physiologie, 
III. Physik, 
IV. Chemie, 
V. Zahnersatzkunde. 
— 
12. 
Die Prüfung findet, soweit sie vorwiegend mündlich ist, öffentlich unter dauernder 
Anwesenheit des Vorsitzenden statt und ist in der Regel in neun aufeinanderfolgenden 
Wochentagen zu erledigen, und zwar so, daß auf die anatomische Prüfung ein Tag, auf 
die übrigen theoretischen Prüfungsgegenstände zusammen ein Tag, auf die Prüfung in 
der Zahnersatzkunde sieben Tage entfallen. 
I. In der anatomischen Prüfung hat der Studierende: 
1. die in einer der Haupthöhlen des Körpers befindlichen Teile nach Form, Lage 
und Verbindung (Situs) zu erläutern, 
2. ein ihm vorgelegtes anatomisches Nerven-Gefäßpräparat an dem Kopfe oder 
Halse zu erläutern und im Anschlusse daran in einer mündlichen Prüfung die 
für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der beschreibenden Anatomie 
nachzuweisen,
	        
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