Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Diese hat die bei der bisherigen Prüfungskommission entstandenen Prüfungsakten ein- 
zufordern. 
Die auf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 2 und des § 15 Abs. 4, 5 getroffenen Ent- 
scheidungen haben bindende Kraft für alle Prüfungskommissionen. 
§ 12. 
Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren 
Prüfung nicht zugelassen. 
8 18. 
Nach Abschluß jeder Prüfung und Wiederholungsprüfung hat der Vorsitzende binnen 
drei Tagen das Ergebnis der Prüfung und die gemäß 8 10 Abs. 4 Satz 2, § 15 
Abs. 4, 5 getroffenen Entscheidungen der Universitätsbehörde mitzuteilen. Diese hat, 
falls der Studierende vor vollständig bestandener Vorprüfung die Universität verläßt, 
einen entsprechenden Vermerk in das Abgangszeugnis einzutragen. 
über den Erfolg der Prüfung ist dem Studierenden ein Zeugnis nach dem bei- 
gefügten Muster 2 auszustellen. Hat er eine Wiederholungsprüfung abzulegen, so 
werden statt der Gesamtzensur die Fristen nach § 15 Abs. 4 vermerkt. über die Wieder- 
holung der Prüfung erhält der Studierende ein Zeugnis nach Muster 3. Zugleich 
werden ihm die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse (§S# 6 und 8) wieder 
ausgehändigt. 
§ 19. 
Die Gebühren für die gesamte Prüfung und das ausgefertigte Zeugnis betragen 
80 Mark. Hiervon werden 15 Mark auf die anatomische, je 5 Mark auf die physio- 
logische, die physikalische und die chemische und 30 Mark auf die Prüfung in der Zahn- 
ersatztunde verteilt. Aus dem Reste von 20 Mark sind die sächlichen und die Ver- 
waltungskosten zu bestreiten. 
In den Fällen des § 13 werden neben 20 Mark für sächliche und Verwaltungs- 
kosten nur die Gebührenanteile für die Fächer erhoben, in denen geprüft wird. 
Vor der Wiederholungsprüfung sind außer dem Betrage von 10 Mark für sächliche 
und Verwaltungskosten die Gebührenanteile für die Fächer, in denen die Prüfung noch 
nicht bestanden ist, aufs neue zu entrichten. Diese Bestimmung findet für den Fall der 
Fortsetzung einer unterbrochenen Vorprüfung sinngemäße Anwendung.
	        
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