Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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1. je zwei Halbjahre hindurch an einem Kursus der konservierenden Behandlung 
der Zähne am Kranken und an einem Kursus in der Zahnersatzkunde regel- 
mäßig teilgenommen sowie eine Poliklinik für Zahn= und Mundkrankheiten regel- 
mäßig besucht, 
2. je drei Monate die Klinik oder Poliklinik für Haut= und syphilitische Krank- 
heiten regelmäßig besucht und an einem Kursus der klinischen Untersuchungs- 
methoden regelmäßig teilgenommen hat. 
Soweit am Universitätsort eine besondere Klinik oder Poliklinik für Haut= und 
syphilitische Krankheiten nicht besteht, genügt die Teilnahme an einem Kursus für diese 
Fächer in der entsprechenden Abteilung eines von der Zentralbehörde ermächtigten größeren 
Krankenhauses. 
Der Nachweis wird durch besondere nach dem beigefügten Muster 4 auszustellende 
Zeugnisse der Kursusleiter und der klinischen oder poliklinischen Dirigenten erbracht. 
Ausnahmen dürfen nur aus besonderen Gründen gestattet werden (§ 56). 
§ 27. 
Außerdem sind der Meldung noch beizufügen: 
1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, in welchem der Gang der Unioversitäts- 
studien darzulegen ist, 
sowie 
2. falls der Kandidat sich nicht alsbald nach dem Abgange von der Universität meldet, 
ein amtliches Zeugnis über seine Führung in der Zwischenzeit. 
Sämtliche in den §§ 23, 24, 26 aufgeführten Nachweise nebst dem vorstehend zu 
2 bezeichneten Zeugnisse sind in Urschrift vorzulegen. 
§ 28. 
Der Zulassungsverfügung ist ein Abdruck der Prüfungsordnung beizulegen. 
Der Kandidat hat sich binnen einer Woche nach Empfang der Zulassungsverfügung, 
unter Vorzeigung derselben sowie der Ouittung über die eingezahlten Gebühren, bei 
dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ohne besondere Aufforderung persönlich zu 
melden.
	        
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