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g 33.
In dem ersten Teile der Prüfung, der in der Regel von zwei Examinatoren in
einem Universitätsinstitut abgehalten wird, hat der Kandidat an zwei aufeinanderfolgen-
den Tagen je einen Kranken in Gegenwart des Examinators zu untersuchen, die Anamnese,
Diagnose und Prognose des Falles sowie den Heilplan festzustellen, den Befund sofort
in ein von dem Examinator gegenzuzeichnendes Protokoll aufzunehmen und noch an
demselben Tage zu Hause über den Krankheitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen,
der, mit Datum und Namensunterschrift versehen, am nächsten Morgen dem Examinator
zu übergeben ist.
Gelegentlich der Krankenuntersuchungen hat der Kandidat noch an sonstigen Kranken
seine Fähigkeit in der Diagnose und Prognose von Zahn= und Mundkrankheiten nach-
zuweisen sowie auch die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der Erkennung
der Haut= und syphilitischen Krankheiten darzutun.
Auch ist die Prüfung auf die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in den
klinischen Untersuchungsmethoden auszudehnen.
9 34.
In dem zweiten Teile der Prüfung hat der Kandidat in einem besonderen Termin
in Gegenwart des Examinators einige Aufgaben zu Arzneiverordnungen schriftlich zu
lösen und mündlich darzutun, daß er in der allgemeinen Therapie und in der Pharma=
kologie und Toxikologie die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse besitzt.
Der Prüfungsteil kann einem besonderen Examinator übertragen werden.
ä35.
III. Die Prüfung in der konservierenden Behandlung der Zähne wird in einem
zahnärztlichen Universitätsinstitut von einem Examinator abgehalten und ist in der Regel
in fünf aufeinanderfolgenden Wochentagen zu erledigen. In der Prüfung hat der
Kandidat seine Vertrautheit mit den verschiedenen Methoden der konservierenden Zahn-
heilkunde am Lebenden praktisch nachzuweisen und dabei mindestens drei verschieden-
artige Füllungen, sowie eine Wurzelbehandlung und eine Reinigung der Zähne auszu-
führen.