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g 38.
V. Die Prüfung in der Zahnersatzkunde ist in der Regel in acht aufeinander-
folgenden Wochentagen zu erledigen. Sie wird von einem Examinator abgehalten.
Der Kandidat hat seine praktischen Kenntnisse in der Ausführung von Zahnersatz-
stücken oder Regulierungsapparaten nachzuweisen und dabei Arbeiten aus den Gebieten
des Plattenersatzes, der Kronen= und Brückenarbeit, der chirurgischen Prothese oder der
Orthodontie für den Mund eines Lebenden zu liefern.
§ 40.
VI. Die Prüfung in der Hygiene ist mündlich, sie wird von einem Examinator
abgehalten und ist in einem Tage zu erledigen.
Der Kandidat hat nachzuweisen, daß er sich die für den Zahnarzt erforderlichen
Kenntnisse in der Hygiene einschließlich der Bakteriologie erworben hat.
§ 41.
Bei den einzelnen Prüfungsfächern sind ihre Geschichte und, soweit solche vor-
handen, ihre Beziehungen zur gerichtlichen Medizin nicht unberücksichtigt zu lassen. Auch
ist darauf zu achten, daß der Kandidat sprachliches Verständnis für die zahnärztlichen
Kunstausdrücke besitzt.
8 42.
Zu dem ersten und sechsten Prüfungsabschnitt ist den Studierenden der Zahnheil-
kunde, zu den übrigen Abschnitten mit Ausnahme der praktischen Prüfungen (88 35,
39) nur denjenigen Studierenden der Zutritt gestattet, welche als Praktikanten an den
Kursen der betreffenden Abteilung des zahnärztlichen Universitätsinstituts teilnehmen.
Außerdem steht jedem Lehrer der Medizin und der Zahnheilkunde an einer Univer-
sität des Deutschen Reichs der Zutritt frei.
§r 43.
Die zu den klinischen Prüfungen erforderlichen Kranken (§§ 33, 35, 37, 39) sind
von dem Examinator dem Kandidaten für jeden Abschnitt erst bei dessen Beginne zu
überweisen. Die Überweisung desselben Kranken für mehrere Kandidaten im Laufe der
Prüfungsperiode ist nur ausnahmsweise gestattet.