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§ 44.
Für jeden Kandidaten wird über jeden Prüfungsabschnitt ein besonderes Protokoll
unter Anführung der Prüfungsgegenstände und der erteilten Zensuren, bei der Zensur
„ ungenügend"“ oder „schlecht“ unter kurzer Angabe der Gründe aufgenommen.
ü 45.
Nach Beendigung eines jeden Prüfungsabschnitts sind die Examinatoren verpflichtet,
dem Vorsitzenden die Prüfungsakten unverweilt zuzusenden. Der Kandidat hat sich nach
Beendigung des Abschnitts behufs Entgegennahme der Mitteilung des Ergebnisses ohne
besondere Aufforderung binnen drei Tagen bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission
oder gemäß dessen Bestimmung im Bureau der letzteren und, sofern er bestanden hat,
binnen weiteren 24 Stunden bei dem Examinator (oder den Examinatoren) für den
nächstfolgenden Prüfungsabschnitt behufs Anberaumung ferneren Termins persönlich zu
melden. Bei der Anberaumung des Termins ist darauf zu achten, daß in der Regel
zwischen den einzelnen Prüfungsabschnitten nur ein Zeitraum von acht Tagen liegt.
Die Reihenfolge, in der die einzelnen Abschnitte zurückzulegen sind, bestimmt der
Vorsitzende.
Ist ein Abschnitt nicht vollständig bestanden, so entscheidet der Vorsitzende nach An-
hörung des Kandidaten, ob dieser sich der Prüfung in einem anderen Abschnitt oder
dem späteren Teile desselben Abschnitts sogleich oder erst nach Wiederholung des nicht
bestandenen zu unterziehen hat. Ist die Prüfung fortzusetzen, so gilt wegen der Meldung
zur Anberaumung ferneren Termins das im Abs. 1 Gesagte.
ß 46.
über den Ausfall der Prüfung in den Abschnitten I, III, V und VI sowie in
jedem Teile der übrigen Abschnitte wird eine besondere Zensur unter ausschließlicher
Anwendung der Bezeichnungen „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „genügend“ (3), „ungenügend“
(4) und „schlecht“ (5) erteilt.
Erteilt von zwei an einer Prüfung beteiligten Examinatoren einer die Zensur
„ ungenügend“ oder „schlecht“, so entscheidet seine Stimme. Andernfalls wird die
Summe der Zahlenwerte der beiden Einzelzensuren durch 2 geteilt. Ergeben sich bei