Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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der Teilung Brüche, so werden sie, wenn sie über 0,50 betragen, als ein Ganzes ge- 
rechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt. 
8 47. 
Ist ein Prüfungsabschnitt vollständig bestanden, so wird für den ganzen Abschnitt 
von dem Vorsitzenden die Gesamtzensur ermittelt. Hierbei werden die Zahlenwerte der 
Einzelzensuren (§ 46 Abs. 1) 
a) für Abschnitt II Teil 1 zweifach, Teil 2 einfach, 
b) für Abschnitt IV Teil 1 zweifach, Teil 2 einfach 
gerechnet und die für die beiden Abschnitte sich ergebenden Summen der Zahlenwerte 
je durch 3 geteilt. 
Ergeben sich Brüche, so findet die Bestimmung des § 46 Abs. 2 Satz 3 ent- 
sprechende Anwendung. 
8 48. 
Ist in einem Prüfungsabschnitt oder in einem Teile eines Prüfungsabschnitts die 
Zensur „ungenügend“ oder „schlecht“ erteilt, so gilt er als nicht bestanden und muß 
wiederholt werden. 
Die Frist, nach der die Wiederholungsprüfung erfolgen kann, beträgt je nach den 
Zensuren zwei bis sechs Monate. Sie wird von dem Vorsitzenden nach Benehmen mit 
den betreffenden Examinatoren für jeden Abschnitt einheitlich bestimmt. In gleicher 
Weise wird, unter Beachtung der Vorschrift im § 50 Abs. 6, der Zeitpunkt festgesetzt, 
bis zu dem spätestens die Meldung zur Wiederholungsprüfung in dem Abschnitte, soweit 
er nicht bestanden ist, erfolgen muß. Wiederholungsfristen verschiedener Abschnitte laufen 
gleichzeitig nebeneinander. 
Die zweite Wiederholung eines Prüfungsabschnitts oder eines Teiles desselben 
findet, soweit sie mündlich ist, in Anwesenheit des Vorsitzenden, im übrigen unter dessen 
besonderer Aufsicht statt. 
Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren Prüfung 
nicht zugelassen. 
§ 49. 
Hat der Kandidat sämtliche Prüfungsabschnitte bestanden, so wird aus den für die 
Prüfungsabschnitte erteilten Zensuren die Gesamtzensur ermittelt, indem die Zensuren 
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