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der Teilung Brüche, so werden sie, wenn sie über 0,50 betragen, als ein Ganzes ge-
rechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.
8 47.
Ist ein Prüfungsabschnitt vollständig bestanden, so wird für den ganzen Abschnitt
von dem Vorsitzenden die Gesamtzensur ermittelt. Hierbei werden die Zahlenwerte der
Einzelzensuren (§ 46 Abs. 1)
a) für Abschnitt II Teil 1 zweifach, Teil 2 einfach,
b) für Abschnitt IV Teil 1 zweifach, Teil 2 einfach
gerechnet und die für die beiden Abschnitte sich ergebenden Summen der Zahlenwerte
je durch 3 geteilt.
Ergeben sich Brüche, so findet die Bestimmung des § 46 Abs. 2 Satz 3 ent-
sprechende Anwendung.
8 48.
Ist in einem Prüfungsabschnitt oder in einem Teile eines Prüfungsabschnitts die
Zensur „ungenügend“ oder „schlecht“ erteilt, so gilt er als nicht bestanden und muß
wiederholt werden.
Die Frist, nach der die Wiederholungsprüfung erfolgen kann, beträgt je nach den
Zensuren zwei bis sechs Monate. Sie wird von dem Vorsitzenden nach Benehmen mit
den betreffenden Examinatoren für jeden Abschnitt einheitlich bestimmt. In gleicher
Weise wird, unter Beachtung der Vorschrift im § 50 Abs. 6, der Zeitpunkt festgesetzt,
bis zu dem spätestens die Meldung zur Wiederholungsprüfung in dem Abschnitte, soweit
er nicht bestanden ist, erfolgen muß. Wiederholungsfristen verschiedener Abschnitte laufen
gleichzeitig nebeneinander.
Die zweite Wiederholung eines Prüfungsabschnitts oder eines Teiles desselben
findet, soweit sie mündlich ist, in Anwesenheit des Vorsitzenden, im übrigen unter dessen
besonderer Aufsicht statt.
Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren Prüfung
nicht zugelassen.
§ 49.
Hat der Kandidat sämtliche Prüfungsabschnitte bestanden, so wird aus den für die
Prüfungsabschnitte erteilten Zensuren die Gesamtzensur ermittelt, indem die Zensuren
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