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für die Abschnitte 1 und VI einfach gerechnet, für die übrigen Abschnitte je mit
2 multipliziert werden und die sich ergebende Summe durch 10 geteilt wird. Mit den
sich hierbei ergebenden Brüchen wird in der im § 46 Abs. 2 Satz 3 angegebenen Weise
verfahren.
Der Vorsitzende überreicht binnen einer Woche die Prüfungsakten der Zentral-
behörde (§ 21 Abs. 2) zur Erteilung der Approbation.
9 50.
Wer sich nicht rechtzeitig gemäß der Vorschriften im § 28 Abs. 2, § 45 Absf. 1, 3
persönlich meldet, kann auf Antrag des Vorsitzenden von der Zentralbehörde (§ 21
Abs. 2) bis zur folgenden Prüfungsperiode zurückgestellt werden. In diesem Falle wird
die Hälfte des Gebührenbetrags für die noch nicht begonnenen Prüfungsabschnitte zurück-
erstattet, die Gebühren für sächliche und Verwaltungskosten sind ganz verfallen.
Wer in einem Prüfungstermin nicht rechtzeitig oder gar nicht erscheint, geht der
Hälfte der auf den betreffenden Prüfungsabschnitt entfallenden Gebühr verlustig.
Wer von der begonnenen Prüfung zurücktritt, erhält, sofern genügende Ent-
schuldigungsgründe vorliegen, die Gebühr für die noch nicht begonnenen Prüfungsab-
schnitte zurück; die Gebühr für sächliche und Verwaltungskosten ist dagegen verfallen.
Liegt im Falle des Abs. 3 keine genügende Entschuldigung vor, so finden die Vor-
schriften im Abs. 1 Satz 2 Anwendung; auch kann je nach Umständen durch einen mit
Zustimmung des Vorsitzenden gefaßten Beschluß der Prüfungskommission der ganze
eingezahlte Betrag für verfallen und in besonderen Fällen die Prüfung in allen oder in
einzelnen Abschnitten für nicht bestanden erklärt werden. Gegen den Beschluß ist binnen
zwei Wochen Beschwerde bei der Zentralbehörde (§ 21 Abs. 2) zulässig.
Wer sich ohne genügende Entschuldigung nicht vor Ablauf der Endfrist (§ 48
Abs. 2) zur Wiederholungsprüfung meldet, hat die Prüfung nach Ermessen der Prüfungs-
kommission von Anfang an zu wiederholen, wobei auch die bereits erledigten Abschnitte
oder Teile als nicht bestanden gelten. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen
Beschwerde bei der Zentralbehörde (§ 21 Abs. 2) zulässig.
Wird die Prüfung in einem Zeitraume von zwei Jahren nach ihrem Beginne nicht
vollständig beendet, so gilt sie in allen Abschnitten als nicht bestanden. Ausnahmen
können nur aus besonderen Gründen gestattet werden (§ 56).