Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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g G1. 
Die Prüfung darf nur bei der Kommission fortgesetzt oder wiederholt werden, bei 
der sie begonnen ist. Ausnahmen können nur aus besonderen Gründen gestattet werden 
(§ 56). Mit dem Dispensationsgesuch ist zugleich eine Erklärung der bisherigen 
Prüfungskommission wegen etwaiger dem Wechsel der Kommission entgegenstehender 
Bedenken vorzulegen. 
Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse (§8 23, 24, 26, § 27 Nr. 2) 
sind dem Kandidaten erst nach vollständig bestandener Prüfung zurückzugeben. Ver- 
langt er sie früher zurück, so sind sämtliche Zentralbehörden (§ 1) durch Vermittelung 
des Reichskanzlers zu benachrichtigen, daß der Kandidat die Prüfung begonnen, aber 
nicht beendigt hat, und daß ihm auf seinen Antrag die Zeugnisse zurückgegeben worden 
find; in die Urschrift des letzten Universitäts-Abgangszeugnisses ist ein Vermerk über den 
Ausfall der bisherigen Prüfung einzutragen. 
In den Fällen des § 48 Abs. 4 und des § 50 Abs. 4 Satz 1 kann die Zentral- 
behörde (§ 21 Abs. 2) die Rückgabe der Zeugnisse anordnen. In diesem Falle finden 
die Vorschriften im Abs. 2 Satz 2 entsprechende Anwendung. 
g 62. 
Die Gebühren für die gesamte Prüfung betragen 155 Mark. 
Davon sind zu berechnen: 
für den Prüfungsabschnitt 1 10 Mark, 
für den Prüfungsabschnitt II ..... 30,, 
und zwar für Teil 1 20 Mark, 
„ „ 2 10 „ 
für den Prüfungsabschnitt III . 20,, 
für den Prüfungsabschnitt IV .... 30 „ 
und zwar für Teil 1 20 Mark, 
„ „ 2 "4 10 n 
für den Prüfungsabschnitt V 25 „ 
für den Prüfungsabschnitt UVu. 10 „ 
für sächliche und Verwaltungskoten 30 „ 
  
zusammen 155 Mark.
	        
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