Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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C. Erteilung der Approbation. 
8 54. 
Die Approbation wird nach dem beigefügten Muster 5 ausgestellt. 
96•55. 
Dem Reichskanzler werden von der Zentralbehörde (§& 49 Abs. 2) Verzeichnisse der 
in dem abgelaufenen Prüfungsjahr Approbierten mit den auf die zahnärztliche Prüfung 
bezüglichen Akten eingereicht; diese werden der Zentralbehörde zurückgesendet. 
D. Ausnahmen. 
g 66. 
über Zulassung der im § 3 Abs 1, §6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, 8 15 
Abs. 6, § 16 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 4, § 50 Abs. 6, § 51 Abs. 1 
und § 59 Abs. 2 vorgesehenen Ausnahmen entscheidet der Reichskanzler in übereinstimmung 
mit der zuständigen Zentralbehörde (§ 3 Abs. 2, § 21 Abs. 2). 
E. Schluß= und Ubergangsbestimmungen. 
8 67. 
Auf die vorgeschriebene Studienzeit ist die Militärdienstzeit nicht anzurechnen. 
8 68. 
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Oktober 1909 in Kraft. 
g 59. 
Die Studierenden, die vor dem 1. Dezember 1909 ihre zahnärztliche Ausbildung 
begonnen haben, dürfen, sofern sie sich spätestens am 1. Oktober 1913 zur Ablegung der 
zahnärztlichen Prüfung melden, auf Antrag diese Prüfung (einschließlich etwaiger Wieder- 
holungsprüfungen) unbeschadet der Bestimmung des § 60 nach den bisherigen Vor- 
schriften ablegen.
	        
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