Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Andernfalls sind sie zwar von der Erbringung des Vorbildungsnachweises nach 86 
befreit, haben sich aber der zahnärztlichen Vorprüfung sowie der zahnärztlichen Prüfung 
nach den vorstehenden Bestimmungen zu unterziehen. Ausnahmen können nur aus be— 
sonderen Gründen und nicht über den 1. Oktober 1914 gestattet werden (§ 56). 
g 60. 
Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3, § 22, § 48 Abs. 4, § 50 Abs. 6 gelten für alle 
seit dem 1. Oktober 1909 begonnenen Prüfungen.
	        
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