Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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2. Die in Art. 81 Abs. 1 Satz 2 vorgesehene Beifügung eines Auszugs aus dem 
Familienregister über die Angehörigen des Verstorbenen hat auch in den 
Fällen, in denen von dem Todesfall dem Nachlaßgericht Anzeige zu erstatten ist, 
dann zu unterbleiben, wenn der Verstorbene minderjährig war. Jedoch find in 
der Anzeige Namen und Wohnort der Eltern, sofern der Verstorbene unehelich 
geboren war, der Mutter, anzugeben. 
Stuttgart, den 23. Juli 1909. 
Schmidlin. 
Ged ruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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