Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Grundbestimmungen der Zentralstelle für Gewerbe und Handel vom e#er 1o# (egel S 
vollzogen worden: 
J. 
II. 
III. 
VI. 
VII. 
7. Dezember 1903 (Reg. Bl. S. 527) 
In § 1 Nr. 6 werden hinter dem Worte „kaufmännischen“ eingefügt die Worte: 
„und technischen“. 
In § 1 Nr. 12 wird das Wort „auswärtigen“ gestrichen. 
Die Nr. 16 des § 1 wird, wie folgt, gefaßt: „Instandhaltung und Vermehrung 
des Landesgewerbemuseums, Veranstaltung von Ausstellungen innerhalb und 
außerhalb des Museums."“ 
In § 1 wird als Nr. 16 a eingeschaltet: „Instandhaltung und Vermehrung 
der Bibliothek nebst Vorbildersammlung."“ 
In Nr. 17 des § 1 werden die Worte „eines Laboratoriums“ ersetzt durch die 
Worte: „einer Anstalt“. 
In Nr. 18 des § 1 wird hinter den Worten „Beratung der Gewerbetreiben- 
den“ eingefügt: „insbesondere mittels der Beratungsstelle für das Baugewerbe 
und ähnlicher Anstalten nebst den an sie angeschlossenen Sammlungen und 
anderen Einrichtungen (Modellierwerkstätte, Sammlung in= und ausländischer 
Patentbeschreibungen, Adreßbücher, Preislisten und dergl.). 
Der § 9 erhält folgenden neuen Absatz 5: „Beschwerden gegen die Gültigkeit 
der Wahl sind binnen zwei Wochen vom Tage der Wahl an bei der Zentral- 
stelle anzubringen. Soweit nur Mitglieder eines der Wahlkörper für wählbar 
erklärt sind, kann eine Beschwerde nicht darauf gestützt werden, daß dem Ge- 
wählten die Eigenschaft eines berechtigten Mitglieds des Wahlkörpers fehle. 
Hält die Zentralstelle die Beschwerde für begründet oder beanstandet sie die 
Wahl von sich aus, so hat sie den Gewählten unter Angabe der Gründe hier- 
von in Kenntnis zu setzen mit der Aufforderung, sich binnen zwei Wochen hierzu 
zu erklären. Kommt eine Erklärung nicht ein oder stimmt der Gewählte aus- 
drücklich der Auffassung der Zentralstelle zu, so erklärt, falls der Gewählte 
nicht freiwillig auf seine Wahl verzichtet, die Zentralstelle die Wahl für un- 
gültig. Hält die Zentralstelle eine Beschwerde für unbegründet oder erklärt 
sich der Gewählte mit der beabsichtigten Ungültigkeitserklärung nicht einver-
	        
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