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Verfügnug des Ministerinms des Innern,
betreffend den Vollzug des Weingesetzes. Vom 3. August 1909.
Zum Vollzug des Weingesetzes vom 7. April 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 393) wird
nachstehendes verfügt.
SI.
Die in § 3 Abs. 4 und § 11 Abs. 3 des Weingesetzes vorgeschriebenen Anzeigen
der Zuckerung und der Herstellung von Haustrunk sind der Ortspoli zeibehörde der-
jenigen Gemeinde zu erstatten, innerhalb deren die Zuckerung oder die Herstellung des
Haustrunks erfolgen soll.
Die Ortspolizeibehörden haben zur Erleichterung der Zuckerungsanzeigen im Be-
dürfnisfall Listen, welche den Mustern für Zuckerungsanzeigen (Reichs-Gesetzbl. von 1909
S. 556) nachgebildet find, an geeigneten leicht zugänglichen Stellen aufzulegen. Die
Anzeigen sind zu sammeln; die Anzeigen über die Herstellung von Haustrunk sind dem
Oberamt dann vorzulegen, wenn eine Beschränkung oder besondere Beaufsichtigung der
Herstellung im Sinne des § 11 Abs. 3 zweite Satzhälfte des Weingesetzes in Betracht
kommen kann.
82.
Zuständige Behörde im Sinne von § 4 Abs. 2, § 11 Abs. 3 zweite Satzhälfte,
§ 11 Abs. 4, § 15 Satz 2, § 20 Abs. 3 des Weingesetzes und der Ausführungs-
bestimmungen des Bundesrats vom 9. Juli 1909 (Reichs-Gesetztl. S. 549) zu § 19
letzter Absatz des Weingesetzes ist das Oberamt, welches in den geeigneten Fällen ein
vorheriges Sachverständigengutachten (etwa des Weinsachverständigen, des Vorstands der
Weinbau-Versuchsanstalt in Weinsberg oder des chemischen Laboratoriums des K. Me-
dizinalkollegiums) einzuholen hat.
83.
Auf Grund der zu den §§ 4 und 11 des Weingesetzes unter Ziff. 11 gegebenen
Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 9. Juli 1909 wird bis auf weiteres die
Verwendung von Zitronensäure auch bei der Verarbeitung von Rückständen der Wein-
bereitung und für Betriebe zugelassen, aus denen Wein gewerbsmäßig in den Verkehr
gebracht wird.