Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Da dieser Verzicht gegen die Landesverfassung und die bestehenden Gesetze nicht 
verstößt, so wird derselbe gemäß Allerhöchster Entschließung vom 17. Januar ds. Js. 
mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die genannte Standesherrschaft 
nunmehr auf den Fürsten Alois zu Löwenstein-Wertheim-Rosenberg übergegangen ist. 
Stuttgart, den 22. Januar 1909. 
Schmidlin. Pischek. 
Verfügung des Ministerinms des Innern, 
betreffend den Hetrieh der Anlagen der Großeisenindustrie. Vom 14. Januar 1909. 
Zum Vollzug der in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 19. Dezember 1908 
(Reichs-Gesetzbl. S. 650) enthaltenen Bestimmungen des Bundesrats, betreffend den 
Betrieb der Anlagen der Großeisenindustrie, wird nachstehendes verfügt: 
Die der höheren Verwaltungsbehörde nach der Bekanntmachung zukommenden Be- 
fugnisse sind von dem Oberamt wahrzunehmen, das vor der Erlassung einer Verfügung 
den Gewerbeinspektor zu hören hat. 
Von dem Unternehmer zu stellende Anträge find bei der Ortspolizeibehörde an- 
zubringen, welche dieselben mit gutächtlicher Außerung dem Oberamt vorzulegen hat. 
Von den getroffenen Verfügungen hat das Oberamt dem Gewerbeinspektor und der 
Ortspolizeibehörde Mitteilung zu machen. 
Stuttgart, den 14. Januar 1909. Pischek. 
Bekenntmachung der III. Zivilkammer des Laudgerichts Siuttgart, 
betreffend den Familienvertrag der Freiherren v. Gaisberg-SIchöchingen. Vom 7. Januar 1909. 
Dem anläßlich des Übergangs des Stammgutanteils auf die Nachfolger des ver- 
storbenen Generals Freiherrn Wilhelm von Gaisberg-Schöckingen geschlossenen 
Familienvertrag, durch den die Einverleibung der bisher zum Allodialgut gehörigen 
Parzellen Nr. 404, 790, 812, 1599, 2853 auf Markung Schöckingen in das Freiherrlich 
von Gaisberg-Schöckingen'sche Familienstammgut bestimmt wird, ist die gerichtliche 
Bestätigung erteilt worden. 
Stuttgart, den 7. Januar 1909. Graner. 
. — – 
  
* Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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