Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Die Gültigkeit des gegenwärtigen Gesetzes ist auf die Zeit bis zum 
31. März 1913 begrenzt. 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unser Finanzministerium zu vollziehen. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 18. August 1909. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
Finanzgesetz 
für die Finanzperiode 1. April 1909 bis 31. März 1911. Vom 18. August 1909. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zur Feststellung des Staatshaushalts für die Finanzperiode 1. April 1909 bis 
31. März 1911 verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und 
unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
Art. 1. 
Der Staatsbedarf ist für den ordentlichen Dienst nach dem beigefügten Hauptfinanz- 
etat festgesetzt: 
  
  
für z. # auf 96 208 232 5 
für auuui 101143941 „ 
zusammen für die Finanzperiode .###uf 197 352 173 4 
Art. 2. 
Zur Deckung dieses Aufwands find bestimmt: 
1. der Reinertrag des Kammerguts, welcher nach dem Voranschlag 
für die Finanzperiode 3. angenommen ist 83 198 424 4 
2. die im Etat namentlich bezeichneten Steuern, welche sich für 
dieselbe Zeit berechnen an 
a) direkten Abgaben auf 56 365 880 4 
b) indirekten Abgaben auf . 57 940 900 „ 
  
114 306 780 4# 
zusammen 197 505 204 + 
 
	        
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