Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Die Verfügung über den hienach sich ergebenden überschuß von 153 031 4 
bleibt weiterer Verabschiedung vorbehalten. 
Art. 3. 
1. Die Einkommensteuer wird zufolge der Bestimmung in Art. 1 des Gesetzes vom 
18. August 1909 (Reg. Bl. S. 151), betreffend die Erhöhung der Einkommensteuer in den 
Rechnungsjahren 1909 und 1910 rc., mit 105 % der in Art. 18 des Einkommensteuer- 
gesetzes vom 8. August 1903 (Reg. Bl. S. 261) bestimmten Einheitssätze erhoben. 
2. Die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer ist nach Maßgabe der Bestimmungen 
des Gesetzes vom Vezon (Reg. Bl. S. 344), die Kapitalsteuer nach Maßgabe der Be- 
stimmungen des Kapitalsteuergesetzes vom 8. August 1903 (Reg. Bl. S. 313) zu erheben. 
Der Steuersatz wird für die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer auf 2,10% des 
Steuerkapitals, für die Kapitalsteuer auf 2, 10% des steuerbaren Jahresertrages bestimmt. 
3. Die Steuer aus Wandergewerben ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 
15. Dezember 1899 (Reg. Bl. S. 1163) zu erheben. 
4. Die Umsatzsteuer ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Dezember 1899 
(Reg. Bl. S. 1254) zu erheben. 
5. Die Abgabe von Wein und Obstmost ist nach den Bestimmungen des Wirtschafts- 
abgabengesetzes in der Fassung vom 4. Juli 1900 (Reg. Bl. S. 514) zu erheben. 
6. Die Steuer von dem zur Bierbereitung bestimmten Malz ist für die Zeit vom 
1. April 1909 bis 30. September 1909 nach dem Biersteuergesetz vom 4. Juli 1900 
(Reg. Bl. S. 542) zu erheben; der Steuersatz wird auf 10 ∆4 für den Doppelzentner 
ungeschrotenes Malz festgesetzt. 
Für das vom 1. Oktober 1909 an zur Bierbereitung verwendete Malz ist die 
Steuer nach dem Gesetz vom 16. August 1909 (Reg. Bl. S. 149), betreffend die Anderung 
des Biersteuergesetzes vom 4. Juli 1900, zu erheben; der Höchstbetrag des Steuersatzes 
wird auf 22 /¾ für den Doppelzentner ungeschrotenes Malz festgesetzt. 
7. Die Übergangssteuer von geschrotenem Malz ist in der Zeit vom 1. April 1909 
bis 30. September 1909 nach dem Satze von 12 A 50 Pf., vom 1. Oktober 1909 an 
nach dem Satze von 22 MA je für den Doppelzentner Malz zu erheben. 
 
	        
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