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Art. III.
Die Nr. 2 des Art. 1 des Gesetzes vom 6. November 1858 erhält folgende Fassung:
„Es steht den Eltern frei, ihre Kinder schon im sechsten Lebensjahre zur Schule zu
schicken, wenn dieselben gehörig entwickelt sind und innerhalb von fünf Monaten nach
dem Aufnahmetermin das sechste Lebensjahr vollenden.“
Art. IV.
Nach Art. 8 des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836 wird eingeschaltet:
„Art. Sa.
Wenn in Orten, wo sich Einwohner verschiedener Glaubensbekenntnisse befinden, für
die Angehörigen des Bekenntnisses der Mehrzahl Mittelschulen oder Hilfsschulen bestehen
(vergl. Art. 2), steht es den Angehörigen der Minderheitskonfession frei, ihre Kinder
insolange, als für sie solche Schuleinrichtungen am Ort nicht ebenfalls getroffen sind,
in die Mittelschulen oder Hilfsschulen der Mehrheitskonfession zu schicken.
Ferner sind Mittelschulen und Hilfsschulen, welche nicht auf die Angehörigen eines
Bekenntnisses beschränkt sind, zulässig."
Art. V.
In Art. 13 des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836 in der Fassung des
Gesetzes vom 17. Juli 1905 (Reg. Bl. S. 113) wird als Abs. 2 angefügt:
„Sinkt die Zahl der Angehörigen der Konfession dauernd unter die Zahl von
60 Familien herunter, so ist die Gemeinde nicht mehr verpflichtet, die Volksschule der
Minderheitskonfession aus örtlichen Mitteln zu unterhalten."“
Art. VI.
An die Stelle des Art. 9 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836
tritt folgende Vorschrift:
„Diejenigen, denen die Sorge für die Person des Kindes zusteht, und ihre Stell-
vertreter (Erzieher, Lehr= und Dienstherren, Arbeitgeber) haben darüber zu wachen, daß
die ihrer Obhut anbefohlenen Kinder gemäß Art. 4, 7 und 8 dieses Gesetzes sowie gemäß