Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Art. III. 
Die Nr. 2 des Art. 1 des Gesetzes vom 6. November 1858 erhält folgende Fassung: 
„Es steht den Eltern frei, ihre Kinder schon im sechsten Lebensjahre zur Schule zu 
schicken, wenn dieselben gehörig entwickelt sind und innerhalb von fünf Monaten nach 
dem Aufnahmetermin das sechste Lebensjahr vollenden.“ 
Art. IV. 
Nach Art. 8 des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836 wird eingeschaltet: 
„Art. Sa. 
Wenn in Orten, wo sich Einwohner verschiedener Glaubensbekenntnisse befinden, für 
die Angehörigen des Bekenntnisses der Mehrzahl Mittelschulen oder Hilfsschulen bestehen 
(vergl. Art. 2), steht es den Angehörigen der Minderheitskonfession frei, ihre Kinder 
insolange, als für sie solche Schuleinrichtungen am Ort nicht ebenfalls getroffen sind, 
in die Mittelschulen oder Hilfsschulen der Mehrheitskonfession zu schicken. 
Ferner sind Mittelschulen und Hilfsschulen, welche nicht auf die Angehörigen eines 
Bekenntnisses beschränkt sind, zulässig." 
Art. V. 
In Art. 13 des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836 in der Fassung des 
Gesetzes vom 17. Juli 1905 (Reg. Bl. S. 113) wird als Abs. 2 angefügt: 
„Sinkt die Zahl der Angehörigen der Konfession dauernd unter die Zahl von 
60 Familien herunter, so ist die Gemeinde nicht mehr verpflichtet, die Volksschule der 
Minderheitskonfession aus örtlichen Mitteln zu unterhalten."“ 
Art. VI. 
An die Stelle des Art. 9 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836 
tritt folgende Vorschrift: 
„Diejenigen, denen die Sorge für die Person des Kindes zusteht, und ihre Stell- 
vertreter (Erzieher, Lehr= und Dienstherren, Arbeitgeber) haben darüber zu wachen, daß 
die ihrer Obhut anbefohlenen Kinder gemäß Art. 4, 7 und 8 dieses Gesetzes sowie gemäß
	        
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