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Art. L.
An die Stelle des Art. 3 des Gesetzes vom 6. November 1858 treten unter gleich-
zeitiger Aufhebung des Art. 14 des Gesetzes vom 22. März 1895 (Reg. Bl. S. 77) fol-
gende Bestimmungen:
„Die Gemeinden oder Schulverbände sind befugt, für den Besuch der Volksschule
mit Ausschluß der allgemeinen Fortbildungsschule und der Sonntagsschule ein Schul-
geld im Rahmen von einer Mark bis zu drei Mark für das Jahr zu erheben. Für
den Besuch der Mittelschule kann ein entsprechend höheres Schulgeld festgesetzt werden,
das in Gemeinden erster Klasse 36 Mark, zweiter Klasse 24 Mark, dritter Klasse
18 Mark nicht übersteigen darf. Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig die
Volks= oder Mittelschule einer Gemeinde, so ist nur für das erste der volle Betrag, für
das zweite und dritte je nur die Hälfte, für die übrigen Kinder kein Schulgeld zu zahlen.
In der einfachen Volksschule sind Kinder unbemittelter Eltern von der Entrichtung
des Schulgelds freizulassen und mit den nötigen Lernmitteln zu versehen; in der Mittel-
schule kann unter denselben Voraussetzungen ganzer oder teilweiser Nachlaß des Schul-
gelds gewährt werden. Die Entscheidung hierüber steht dem Ortsschulrat zu.
Die Kinder der an der Volksschule des Orts einschließlich der Mittelschule an-
gestellten Lehrer sind vom Schulgelde frei."
Art. X.
An die Stelle des Art. 22 des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836 treten
nachstehende Vorschriften:
„Den aus öffentlichen Mitteln unterhaltenen Volksschulen eines jeden Orts fließen
folgende besondere Einnahmen zu:
1. ein jährlicher Beitrag aus den örtlichen Kassen, der wenigstens 50 Pfennig für
jeden Schüler der Volks-, Sonntags= und allgemeinen Fortbildungsschule be-
trägt;
2. die Strafgelder von Schulversäumnissen;
3. das aus örtlichen Mitteln fließende Einkommen jeder erledigten ständigen Lehr-
stelle, soweit es die Amtsverwesereikosten übersteigt.
Die Gemeinden haben diese Einnahmen als selbständige Schulkasse unter ent-