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3. Die Gesamtzahl der Wochenstunden im Fall der Einführung von gesetzlich vor-
geschriebenem Abteilungsunterricht (Nr. 2) soll in der Regel nicht weniger als
34 betragen.“
Art. XII.
Die Absätze 2 und 3 des Art. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1865 (Reg. Bl. S. 103)
erhalten folgende Fassung:
„Wenn an der Volksschule einer Gemeinde zwei Lehrstellen vorhanden find, so muß
in allen Fällen die erste und bei mehr als 130 Schülern auch die zweite Stelle mit
einem ständigen Lehrer besetzt werden.
Bei mehr als 110 und nicht mehr als 130 Schülern soll der zweite Lehrer der
Regel nach ein ständiger Lehrer sein.“
Art. XIII.
Der Abs. 2 des Art. 18 des Gesetzes vom 8. August 1907 (Reg. Bl. S. 338) er-
hält folgende Fassung:
„Die Gesamtzahl der an den Volksschulen verwendeten Lehrerinnen soll 15⅝% der
Gesamtzahl der jeweils errichteten ständigen und unständigen Lehrstellen nicht über-
schreiten.“
Art. XIV.
An die Stelle des Art. 4 des Gesetzes vom 25. Mai 1865 tritt folgende Be-
stimmung:
„Sämtliche Lehrer und Lehrerinnen sind abgesehen von dem Unterricht in der all-
gemeinen Fortbildungsschule und der Sonntagsschule zu 30 und für den Fall der Ein-
führung von Abteilungsunterricht gegen besondere Belohnung zu 34 wöchentlichen Unter-
richtsstunden verpflichtet. Diese Unterrichtsstunden müssen nach Bedürfnis auch an an-
deren Klassen der Volksschulen desselben Orts und in solchen Unterrichtsfächern erteilt
werden, die nach Art. 2 des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836 als freiwillige
eingeführt werden.
Für Lehrer, die mit der Schulleitung betraut werden (vergl. Art. 74), kann im Be-
dürfnisfalle durch den Oberschulrat die Zahl der Pflichtstunden ermäßigt werden.
Die Verpflichtung zur Vertretung anderer Lehrer und Lehrerinnen an Volksschulen