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Die Ortsschulräte einer Gemeinde für Schulen verschiedener Bekenntnisse können
zur Beratung und Beschlußfassung über gemeinsame Angelegenheiten zusammentreten.
Die Abstimmung ist jedoch von jedem Ortsschulrat getrennt vorzunehmen, wenn dies von
mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder eines Ortsschulrats verlangt wird.
Art. 76.
Mitglieder des Ortsschulrats sind:
J.
der Ortsgeistliche des Bekenntnisses, dem die Lehrer der zu beauffichtigenden
Schule angehören, oder, wo mehrere Geistliche dieses Bekenntnisses angestellt sind,
derjenige von ihnen, der vom Oberschulrat berufen wird;
der Ortsvorsteher, an dessen Stelle in großen und mittleren Städten, falls hier
ein Mitglied des Gemeinderats mit der Berichterstattung in Schulangelegenheiten
betraut ist, dieses Mitglied vom Gemeinderat berufen werden kann;
3. Lehrer, und zwar:
4.
5.
a) bei einklassigen Schulen der Lehrer;
b) bei zweiklassigen Schulen der dienstälteste ständige Lehrer;
c) bei drei= bis sechsklassigen Schulen der Schulvorstand und der dienstälteste der
übrigen ständigen Lehrer;
d) bei sieben= und mehrklassigen Schulen der Schulvorstand oder, wo mehrer
Schulvorstände bestellt sind, der dienstälteste derselben, neben dem in großen
und mittleren Städten durch Wahl der in Art. 2 Abs. 6 genannten örtlichen
Organe noch ein oder zwei weitere Schulvorstände ohne Rücksicht auf das
Dienstalter berufen werden können, sodann von den übrigen ständigen Lehrern
oder Lehrerinnen diejenige Zahl gewählter Vertreter (vergl. Art. 77), welche
mit Genehmigung des Oberschulrats von den bezeichneten örtlichen Organen
festgesetzt wird;
der Schularzt in Gemeinden, für welche ein besonderer Schularzt bestellt ist
wenn mehrere bestellt sind, der vom Gemeinderat zu bestimmende;
eine Anzahl von Vertretern der Schulgemeinde, die derjenigen der übrigen Mit-
glieder mit Ausschluß des Ortsvorstehers gleichkommt.
Für die in Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Mitglieder haben zutreffendenfalls die
berufenen Stellvertreter oder Amtsverweser in den Ortsschulrat einzutreten. Das Gleice