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Art. 81.
Auf die Geschäftsführung des Ortsschulrats als Kollegium finden die Vorschriften
der Art. 33 bis 36, 38 und 40 der Gemeindeordnung vom 28. Juli 1906 mit folgenden
näheren Bestimmungen entsprechende Anwendung:
1. Die Geschäfte des Ortsschulrats werden geleitet:
a) in Gemeinden mit ein= bis sechsklassigen Schulen von dem Ortsgeistlichen
und dem Ortsvorsteher,
b) in Gemeinden mit sieben= oder mehrklassigen Schulen von dem Ortsvorsteher
und dem Schulvorstand oder, wo mehrere Schulvorstände dem Ortsschulrat
angehören, von dem dienstältesten derselben.
Die nach Abs. 1 dem Ortsvorsteher zustehenden Rechte kommen zutreffendenfalls dem
in Art. 76 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Gemeinderatsmitglied oder den in Art. 79 Absl. 1
und 2 genannten Personen zu.
2. Der Ortsschulrat ist auch einzuberufen, wenn einer der Vorsitzenden es beantragt.
3. In Gemeinden mit ein= bis sechsklassigen Schulen gebührt dem Ortsvorsteher,
in Gemeinden mit sieben= und mehrklassigen Schulen dem mitvorsitzenden Schulvorstand
die erste Stimme. Bei Stimmengleichheit hat der andere Mitvorsitzende, dem im übrigen
nur bei den durch den Ortsschulrat zu vollziehenden Wahlen ein Stimmrecht zukommt,
die entscheidende Stimme.
Abgesehen hievon bestimmt sich die Abstimmungsordnung nach dem Dienstalter mit
der Maßgabe, daß zuerst der nicht zum Mitvorsitz berufene Geistliche, sodann die Lehrer
und nach ihnen die übrigen Mitglieder abstimmen.
4. Das Protokoll ist von einem durch den Ortsschulrat damit beauftragten Mitglied
zu führen; doch kann auch auf Antrag des Ortsschulrats die Gemeinde einen Protokoll-
führer zur Verfügung stellen.
Art. 82.
In den kleineren Städten und Landgemeinden wie auch, soweit es sich um Disziplinar-
sachen gegen Lehrer handelt, in den großen und mittleren Städten steht über den Orts-
schulräten zunächst das gemeinschaftliche Oberamt in Schulsachen. Im übrigen unter-
stehen die Ortsschulräte in den großen und mittleren Städten dem Oberschulrat unmittelbar.
Die Handhabung der Disziplin in den die Schulaufsicht betreffenden Angelegenheiten