Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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überschrift der fünften Abteilung des Gesetzes vom 29. September 1836 die 
Bezeichnung „Lehrer“, dagegen in Art. 40 dieses Gesetzes die Bezeichnung 
„ständiger Lehrer“, 
in Art. 50 ebendaselbst für die Worte „Unterlehrer und Lehrgehilfen“ die Be- 
zeichnung „unständige Lehrer“, 
in Art. 4 Abs. 1 für die Worte „höhere (lateinische oder Real-) Schule“ die Be- 
zeichnung „höhere Schule“, 
in Art. 8 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 2 für die Worte „eine 
Stunde“ die Bezeichnung „vier Kilometer“, 
in Art. 9 Abs. 2 für die Worte „den Eltern“ die Worte: „den in Abs. 1 Satz 1 
genannten Personen“, 
endlich in Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 1895 für „Normallehr= 
plan“ die Bezeichnung „Lehrplan“; 
die Bestimmungen des Art. XVIII des vorliegenden Gesetzes vom 17. August 1909 
als Schlußartikel anzureihen. 
Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften des Volksschulgesetzes verwiesen ist, 
treten die entsprechenden Vorschriften des bekanntgemachten neuen Textes an ihre Stelle. 
Unser Ministerium des Kirchen= und Schulwesens ist mit der Vollziehung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 17. August 1909. 
Wilheln. 
Weizsäcker. Pischek. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
  
Bekanntmachung des Ministeriums des nirchen- und — 
betreffend den Tert des Volksschulgesetzes. Vom 17. August 1909. 
Auf Grund der Ermächtigung durch Art. XIX des Gesetzes vom 17. August 1909, 
betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Gesetze über das Volksschulwesen 
(Reg. Bl. S. 161), wird der Wortlaut des Volksschulgesetzes vom 29. September 1836 
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