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selbst zur Errichtung einer eigenen Volksschule und zur dauernden Ausmittlung des damit
verbundenen Aufwandes bereit sind.
Wenn jedoch der benachbarte Ort über vier Kilometer entfernt oder der Weg dahin
für das Leben oder die Gesundheit der Schüler gefährlich ist, so kann von dem Ober-
schulrat auch bei fünfzehn Familien die Errichtung einer eigenen Schule angeordnet
werden, deren Kosten nach den Bestimmungen der Art. 18 und 24 aufzubringen sind.
Art. 13.
Wenn in Orten, wo Einwohner verschiedener Glaubensbekenntnisse ansässig sind,
die Angehörigen der Konfession der Minderzahl wenigstens sechzig Familien begreifen,
welche einer direkten Staatssteuer oder einer direkten Gemeindesteuer im Sinn des Art. 4
Nr. 1 bis 4 des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die Besteuerungsrechte der
Gemeinden und Amtskörperschaften (Reg. Bl. S. 397), unterliegen oder, wenn sie gefordert
wäre, unterliegen würden, so können sie, insofern die Mehrheit der beteiligten Familien=
häupter es wünscht, die Errichtung und Erhaltung einer eigenen Volksschule ihrer Kon-
fession aus örtlichen Mitteln ansprechen.
Sinkt die Zahl der Angehörigen der Konfession dauernd unter die Zahl von sechzig
Familien herunter, so ist die Gemeinde nicht mehr verpflichtet, die Volksschule der
Minderheitskonfession aus örtlichen Mitteln zu unterhalten.
Art. 14.
Den Angehörigen der Konfession der Minderzahl eines Orts soll, wenn sie eine
Schule für Kinder ihrer Konfession entweder für sich allein oder in Verbindung mit den
Konfessionsverwandten benachbarter Orte errichten und unterhalten wollen, die Erlaubnis
hiezu nicht versagt werden, wofern sie ein den gesetzmäßigen Bestand der Schule sicherndes
Einkommen ausmitteln.
Art. 15.
Einwohner verschiedener Glaubensbekenntnisse eines mit keiner eigenen Schule ver-
sehenen Orts sind mit benachbarten Schulen ihrer Konfession in Verband zu setzen.
Wenn jedoch die nächste Volksschule der einen Konfession über vier Kilometer (Art. 7)
entfernt ist, so sind sämtliche Ortseinwohner dem Verbande der näher gelegenen Schule
der anderen Konfession einzuverleiben.