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Art. 16.
Jede Volksschule und, wo mehrere Lehrer an einer Schule angestellt sind, jede
Abteilung derselben erfordert ein besonderes, seiner Bestimmung gemäß eingerichtetes und
für die Zahl der Schulkinder gehörig geräumiges Zimmer. Sänmtliche Schulzimmer
müssen mit den nötigen Schulgerätschaften ausgerüstet sein und geheizt werden.
Das zum Heizen der Schulzimmer erforderliche Holz muß, wo nicht ein besonderes
Rechtsverhältnis etwas anderes bestimmt, auf Gemeindekosten angeschafft, geführt, gesägt
und gespalten werden.
Die Besorgung des Einheizens liegt der Gemeinde auf ihre Kosten ob.
Art. 17.
Außerdem müssen in jeder Volksschule die erforderlichen Lehrmittel vorhanden sein
und insbesondere ist auf die Anschaffung einer angemessenen Büchersammlung Bedaczt
zu nehmen.
Art. 18.
Die Kosten der Volksschulen sind in jeder Gemeinde, soweit nicht ein Dritter ver-
möge Herkommens oder anderer Rechtstitel dafür einzutreten hat oder das gegenwärtige
Gesetz hinsichtlich einzelner Ausgaben etwas anderes bestimmt, aus den für Schulzwecke
bestehenden örtlichen Stiftungen, sodann aus den besonderen Einnahmen für Schulzwecke
(Art. 23) und, soweit diese Quellen nicht zureichend sind, aus Gemeindemitteln zu
bestreiten und nötigenfalls als eine Gemeindelast, ohne Rücksicht auf das Religions-
bekenntnis der Beitragenden, nach dem Steuerfuße umzulegen.
übrigens sollen Herkommen oder andere Rechtstitel, wodurch Dritten Verbindlich-
keiten für Schulzwecke aufgelegt werden, durch das gegenwärtige Gesetz keine Ausdehnung
erhalten.
Art. 19.
In den aus mehreren Orten zusammengesetzten Gemeinden hat jeder für sich
bestehende Ort (Gemeindeparzelle), wenn nicht durch Vertrag oder Herkommen etwas
anderes festgesetzt ist, die Kosten seiner Volksschule oder seines Anteils an einer Bezirks-
schule (Art. 20) für sich aufzubringen.