Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

184 
Art. 16. 
Jede Volksschule und, wo mehrere Lehrer an einer Schule angestellt sind, jede 
Abteilung derselben erfordert ein besonderes, seiner Bestimmung gemäß eingerichtetes und 
für die Zahl der Schulkinder gehörig geräumiges Zimmer. Sänmtliche Schulzimmer 
müssen mit den nötigen Schulgerätschaften ausgerüstet sein und geheizt werden. 
Das zum Heizen der Schulzimmer erforderliche Holz muß, wo nicht ein besonderes 
Rechtsverhältnis etwas anderes bestimmt, auf Gemeindekosten angeschafft, geführt, gesägt 
und gespalten werden. 
Die Besorgung des Einheizens liegt der Gemeinde auf ihre Kosten ob. 
Art. 17. 
Außerdem müssen in jeder Volksschule die erforderlichen Lehrmittel vorhanden sein 
und insbesondere ist auf die Anschaffung einer angemessenen Büchersammlung Bedaczt 
zu nehmen. 
Art. 18. 
Die Kosten der Volksschulen sind in jeder Gemeinde, soweit nicht ein Dritter ver- 
möge Herkommens oder anderer Rechtstitel dafür einzutreten hat oder das gegenwärtige 
Gesetz hinsichtlich einzelner Ausgaben etwas anderes bestimmt, aus den für Schulzwecke 
bestehenden örtlichen Stiftungen, sodann aus den besonderen Einnahmen für Schulzwecke 
(Art. 23) und, soweit diese Quellen nicht zureichend sind, aus Gemeindemitteln zu 
bestreiten und nötigenfalls als eine Gemeindelast, ohne Rücksicht auf das Religions- 
bekenntnis der Beitragenden, nach dem Steuerfuße umzulegen. 
übrigens sollen Herkommen oder andere Rechtstitel, wodurch Dritten Verbindlich- 
keiten für Schulzwecke aufgelegt werden, durch das gegenwärtige Gesetz keine Ausdehnung 
erhalten. 
Art. 19. 
In den aus mehreren Orten zusammengesetzten Gemeinden hat jeder für sich 
bestehende Ort (Gemeindeparzelle), wenn nicht durch Vertrag oder Herkommen etwas 
anderes festgesetzt ist, die Kosten seiner Volksschule oder seines Anteils an einer Bezirks- 
schule (Art. 20) für sich aufzubringen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.