Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Nünfte Mbteilung. 
Von den allgemeinen Fortbildungsschulen und den Sonntagsschulen. 
Art. 28. 
Die allgemeine Fortbildungsschule ist für die aus der Volksschule entlassene männ- 
liche Jugend in allen Schulgemeinden einzurichten. 
Zum Besuche derselben sind die aus der Volksschule Entlassenen zwei Jahre lang 
verpflichtet, soweit sie nicht eine höhere Lehranstalt oder eine gewerbliche Fortbildungs- 
schule besuchen oder einen anderen nach dem Ermessen des Ortsschulrats genügenden 
Unterricht erhalten. " 
Gemeinden, in denen der Errichtung einer allgemeinen Fortbildungsschule erhebliche 
Hindernisse entgegenstehen, können auf den von den bürgerlichen Kollegien im Benehmen 
mit dem Ortsschulrat gestellten Antrag von der Errichtung derselben durch die Ober- 
schulräte befreit werden. 
Art. 29. 
Für die weibliche Jugend können durch Beschluß der bürgerlichen Kollegien im 
Benehmen mit dem Ortsschulrat allgemeine Fortbildungsschulen errichtet werden, zu 
deren Besuch für die aus der Volksschule Entlassenen die in Art. 28 Abs. 2 festgesetzte 
Verpflichtung besteht. 
Art. 30. 
Der Unterricht in der allgemeinen Fortbildungsschule ist jährlich vierzigmal in 
zwei Wochenstunden für die männliche und weibliche Jugend getrennt zu erteilen. 
Art. 31. 
Der Unterricht in der allgemeinen Fortbildungsschule findet am Werktag statt. Der- 
selbe kann jedoch in Berücksichtigung besonderer Verhältnisse auf den Sonntag verlegt 
werden, worüber die Ortsschulräte im Einverständnis mit den bürgerlichen Kollegien zu 
bestimmen haben. 
Art. 32. 
Die Ortsschulräte sind ermächtigt, den Fortbildungsunterricht im Sommer ganz
	        
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