Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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wegfallen zu lassen, wenn im Winterhalbjahr je in vier Wochenstunden ein Unterricht 
von achtzig Stunden erteilt wird. 
Art. 33. 
Wenn einzelne Gemeinden nach Art. 28 Abs. 3 von der Errichtung der allgemeinen 
Fortbildungsschule für die männliche Jugend befreit oder wenn für die weibliche Jugend 
allgemeine Fortbildungsschulen (Art. 29) nicht errichtet werden, so tritt für die männ- 
liche, beziehungsweise weibliche Jugend die Verpflichtung zu dreijährigem Besuche der 
Sonntagsschule ein. 
Der Unterricht in derselben wird in Gemeinden mit mehrklassigen Schulen für jedes 
Geschlecht in jährlich mindestens vierzig, in Gemeinden mit einklassigen Schulen für 
jedes Geschlecht in jährlich mindestens zwanzig Stunden erteilt. 
Ausnahmen von diesen Vorschriften können aus besonderen Gründen für einzelne 
Gemeinden durch die Oberschulräte auf Antrag der Ortsschulräte zugelassen werden. 
Art. 34. 
Von dem Besuche der allgemeinen Fortbildungsschule und der Sonntagsschule können 
ausnahmsweise und aus besonderen Gründen einzelne Berufsarten von Schulpflichtigen 
auf Antrag der Ortsschulräte durch die Oberschulräte, einzelne Schulpflichtige durch die 
Ortsschulräte befreit werden. 
sh fr Art. 35. 
Für den Unterricht in den allgemeinen Fortbildungsschulen und in den Sonntags- 
schulen wird ein Lehrplan im Wege der Verordnung aufgestellt. 
Art. 36. 
Wegen Verletzung der durch die Angehörigkeit zur Schule begründeten Pflichten hat 
der Ortsschulrat gegen die Schüler der allgemeinen Fortbildungsschule und der Sonn- 
tagsschule die Schulstrafen zu erkennen, welche durch die Vollzugsverfügung bestimmt 
werden. 
Die Lehrer sind befugt, gegen ihre Schüler bei groben Verfehlungen innerhalb der 
Schule, deren sofortige Abrügung unerläßlich ist, Arrest bis zur Dauer von zwei Stunden 
zu verhängen. Die Verhängung eines Arrests von längerer Dauer bleibt dem Orts- 
schulrat vorbehalten.
	        
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