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wegfallen zu lassen, wenn im Winterhalbjahr je in vier Wochenstunden ein Unterricht
von achtzig Stunden erteilt wird.
Art. 33.
Wenn einzelne Gemeinden nach Art. 28 Abs. 3 von der Errichtung der allgemeinen
Fortbildungsschule für die männliche Jugend befreit oder wenn für die weibliche Jugend
allgemeine Fortbildungsschulen (Art. 29) nicht errichtet werden, so tritt für die männ-
liche, beziehungsweise weibliche Jugend die Verpflichtung zu dreijährigem Besuche der
Sonntagsschule ein.
Der Unterricht in derselben wird in Gemeinden mit mehrklassigen Schulen für jedes
Geschlecht in jährlich mindestens vierzig, in Gemeinden mit einklassigen Schulen für
jedes Geschlecht in jährlich mindestens zwanzig Stunden erteilt.
Ausnahmen von diesen Vorschriften können aus besonderen Gründen für einzelne
Gemeinden durch die Oberschulräte auf Antrag der Ortsschulräte zugelassen werden.
Art. 34.
Von dem Besuche der allgemeinen Fortbildungsschule und der Sonntagsschule können
ausnahmsweise und aus besonderen Gründen einzelne Berufsarten von Schulpflichtigen
auf Antrag der Ortsschulräte durch die Oberschulräte, einzelne Schulpflichtige durch die
Ortsschulräte befreit werden.
sh fr Art. 35.
Für den Unterricht in den allgemeinen Fortbildungsschulen und in den Sonntags-
schulen wird ein Lehrplan im Wege der Verordnung aufgestellt.
Art. 36.
Wegen Verletzung der durch die Angehörigkeit zur Schule begründeten Pflichten hat
der Ortsschulrat gegen die Schüler der allgemeinen Fortbildungsschule und der Sonn-
tagsschule die Schulstrafen zu erkennen, welche durch die Vollzugsverfügung bestimmt
werden.
Die Lehrer sind befugt, gegen ihre Schüler bei groben Verfehlungen innerhalb der
Schule, deren sofortige Abrügung unerläßlich ist, Arrest bis zur Dauer von zwei Stunden
zu verhängen. Die Verhängung eines Arrests von längerer Dauer bleibt dem Orts-
schulrat vorbehalten.