Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Art. 37. 
Für jede Unterrichtsstunde an der allgemeinen Fortbildungsschule oder an der Sonn- 
tagsschule erhält der Lehrer eine Mark. 
Art. 38. 
Den Schülern der allgemeinen Fortbildungsschulen und der Sonntagsschulen ist 
der Besuch der Wirtshäuser untersagt. 
Ausnahmen von diesem Verbot treten ein, wenn der Besuch: 
a) unter Aufsicht der Eltern, Vormünder, Lehrer, Dienst= oder Lehrherrn oder 
anderer für die jungen Leute verantwortlichen erwachsenen Personen, 
b) zur Erfrischung auf Reisen, Ausflügen oder bei ähnlichen Gelegenheiten, 
) in dem regelmäßigen Kosthause des Schülers 
stattfindet. 
Zuwiderhandlungen gegen das Verbot werden durch Verhängung von Schulstrafen 
nach Maßgabe der hierüber von dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens er- 
gehenden Ausführungsbestimmungen abgerügt. 
Sechste Mbteilung. 
Von den Lehrern. 
Art. 39. 
1. Wenn an der Volksschule einer Gemeinde nur eine Lehrstelle besteht, so ist die- 
selbe mit einem ständigen Lehrer zu besetzen. 
2. Wenn an der Volksschule einer Gemeinde zwei Lehrstellen vorhanden sind, so muß 
in allen Fällen die erste und bei mehr als 130 Schülern auch die zweite Stelle mit einem 
ständigen Lehrer besetzt werden. 
Bei mehr als 110 und nicht mehr als 130 Schülern soll der zweite Lehrer der 
Regel nach ein ständiger Lehrer sein. 
Vorausgesetzt wird hiebei, daß die Schülerzahl dauernd die genannte Höhe erreiche 
(vergl. Art. 40 Nr. 1 Abs. 3). 
3. Wo drei bis fünf Lehrstellen bestehen, kann eine mit einem unständigen Lehrer 
besetzt werden.
	        
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