Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

193 
Bildung der bei einzelnen Lehrern und in Privatanstalten befindlichen Zöglinge unter 
die Aufsicht des Oberschulrats gestellt. 
Art. 46. 
Vom Staate werden für die Bildung von Kandidaten der Volksschulstellen eigene, 
teils mit den Erziehungshäusern in Verbindung gesetzte, teils für sich bestehende An- 
stalten unterhalten. 
Die Einrichtung dieser Anstalten und die Zahl der in dieselben aufzunehmenden 
Zöglinge wird nach dem Bedürfnis der Volksschulen, soweit dieses nicht durch Privat- 
anstalten gedeckt wird, bemessen. 
Art. 46. 
Der Unterricht in den Staatsanstalten wird unentgeltlich erteilt. Außerdem werden 
an die Zöglinge zur Bestreitung des mit der Benützung der Anstalt verbundenen Auf- 
wandes Unterstützungen nach dem Maßstabe der Bedürftigkeit bewilligt. 
Die Aufnahme in die Anstalt begründet die Verbindlichkeit des Zöglings, sich dem 
Dienste an den Volksschulen des Vaterlandes zu widmen. 
Ein Zögling, welcher vor seiner Anstellung oder nach derselben vor Erfüllung einer 
dreijährigen Dienstzeit als ständiger Lehrer willkürlich seinen Beruf verläßt oder dem 
vaterländischen Schuldienste sich entzieht oder wegen Unwürdigkeit zum Schulamte für 
unfähig erklärt wird, hat den Wert der genossenen Unterstützungen zu ersetzen) 
Art. 47. 
Dem Oberschulrat liegt ob, zur Fortbildung der Lehrer und Lehrerinnen geeignete 
Einrichtungen zu treffen, insbesondere durch Veranstaltung von Fortbildungskursen und 
Konferenzen sowie durch Gründung und Unterhaltung von Lesegesellschaften. Die Kosten 
der letzteren sind abgesehen von den vom Staat zu gewährenden Beihilfen durch die 
Lehrer zu bestreiten. 
  
*) Art. 46 Abs. 3 ist modifiziert durch Art. 10 des Volksschullehrergesetzes vom 8. August 1907 (Reg.Bl. 
S. 822): 
„Jeder Volksschullehrer kann mit Verzichtleistung auf Gehalt und Titel den Dienst aufkündigen. Der 
Dienstaustritt kann jedoch nur nach vorhergegangener vierteljähriger Kündigung erfolgen. Ein früherer Dienst- 
austritt hängt von der Genehmigung der Oberschulbehörde ab. 
Hat der austretende Lehrer zu seiner Ausbildung Unterstützungen aus Staatsmitteln erhalten, so ist er 
verbunden, dafür Ersatz zu leisten.“ 
5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.