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Bildung der bei einzelnen Lehrern und in Privatanstalten befindlichen Zöglinge unter
die Aufsicht des Oberschulrats gestellt.
Art. 46.
Vom Staate werden für die Bildung von Kandidaten der Volksschulstellen eigene,
teils mit den Erziehungshäusern in Verbindung gesetzte, teils für sich bestehende An-
stalten unterhalten.
Die Einrichtung dieser Anstalten und die Zahl der in dieselben aufzunehmenden
Zöglinge wird nach dem Bedürfnis der Volksschulen, soweit dieses nicht durch Privat-
anstalten gedeckt wird, bemessen.
Art. 46.
Der Unterricht in den Staatsanstalten wird unentgeltlich erteilt. Außerdem werden
an die Zöglinge zur Bestreitung des mit der Benützung der Anstalt verbundenen Auf-
wandes Unterstützungen nach dem Maßstabe der Bedürftigkeit bewilligt.
Die Aufnahme in die Anstalt begründet die Verbindlichkeit des Zöglings, sich dem
Dienste an den Volksschulen des Vaterlandes zu widmen.
Ein Zögling, welcher vor seiner Anstellung oder nach derselben vor Erfüllung einer
dreijährigen Dienstzeit als ständiger Lehrer willkürlich seinen Beruf verläßt oder dem
vaterländischen Schuldienste sich entzieht oder wegen Unwürdigkeit zum Schulamte für
unfähig erklärt wird, hat den Wert der genossenen Unterstützungen zu ersetzen)
Art. 47.
Dem Oberschulrat liegt ob, zur Fortbildung der Lehrer und Lehrerinnen geeignete
Einrichtungen zu treffen, insbesondere durch Veranstaltung von Fortbildungskursen und
Konferenzen sowie durch Gründung und Unterhaltung von Lesegesellschaften. Die Kosten
der letzteren sind abgesehen von den vom Staat zu gewährenden Beihilfen durch die
Lehrer zu bestreiten.
*) Art. 46 Abs. 3 ist modifiziert durch Art. 10 des Volksschullehrergesetzes vom 8. August 1907 (Reg.Bl.
S. 822):
„Jeder Volksschullehrer kann mit Verzichtleistung auf Gehalt und Titel den Dienst aufkündigen. Der
Dienstaustritt kann jedoch nur nach vorhergegangener vierteljähriger Kündigung erfolgen. Ein früherer Dienst-
austritt hängt von der Genehmigung der Oberschulbehörde ab.
Hat der austretende Lehrer zu seiner Ausbildung Unterstützungen aus Staatsmitteln erhalten, so ist er
verbunden, dafür Ersatz zu leisten.“
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