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Art. 48.
Zur Anstellung auf einer Volksschulstelle wird erfordert, daß der Kandidat
1. nach dem Ergebnis seiner Dienstprüfung,
2. nach den Regeln der Anstellungs= und Beförderungsordnung, soweit es sich nicht
von solchen Stellen handelt, zu welchen einem Dritten das Ernennungsrecht
zusteht, und
3. nach seinem Glaubensbekenntnisse zu der zu besetzenden Stelle befähigt und
4. nicht wegen seines Lebenswandels oder seiner früheren Amtsführung des Ver-
trauens für den Beruf eines Lehrers verlustig sei.
Art. 49.
Im Falle der Verschiedenheit des Glaubensbekenntnisses der bei einer Volksschule
beteiligten Familien entscheidet, wenn nicht besondere Rechtsverhältnisse entgegenstehen,
bei den zur Zeit der Verkündigung dieses Gesetzes bereits bestehenden Schulen das Her-
kommen und bei Schulen, welche erst künftig errichtet werden, die Konfession der Mehr-
heit der Beteiligten über die Konfession der anzustellenden Lehrer.
Art. 50.
Dem Oberschulrat steht zu den ständigen Lehrstellen das Ernennungsrecht, soweit
jedoch dasselbe Standesherren oder Rittergutsbesitzer hergebracht haben, das Bestätigungs-
recht zu. Auch bleiben Dritte und namentlich diejenigen Gemeinden, welche das Wahl-
oder Vorschlagsrecht zu Schulstellen vermöge eines auf besonderem Titel beruhenden
Privatrechts hergebracht haben, in dem Besitze dieser Rechte. Ein unvordenklicher Besit-
stand an sich begründet jedoch bei Gemeinden ein solches Privatrecht nicht.
Würde derjenige, welcher das Ernennungsrecht zu einem Schuldienste hat, innerhalb
vier Monaten vom Tage der Erledigung der Stelle an sein Ernennungsrecht nicht aus-
üben, so wird die Stelle von dem Oberschulrat besetzt.
Art. 51.
Die Besetzung der Stellen der unständigen Lehrer ist von dem Oberschulrat cb-
hängig.