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der sachlichen Erfordernisse der Volksschule, gutachtliche Außerung über sämtliche
Schulbauten;
3. Anregung und Mitwirkung bei organisatorischen Maßnahmen für das örtliche
Volksschulwesen;
4. gutachtliche Äußerung über den Schulhaushalt; Verwendung der Gelder der
Schulkasse; Befreiung unbemittelter Kinder vom Schulgeld;
5. Vermittlung bei Streitigkeiten zwischen den Lehrern und den Eltern von Schul-
kindern;
6. Vertretung bei den Prüfungen des Bezirksschulaufsehers und Kenntnisnahme
von deren allgemeinem Ergebnis;
7. Beschwerdeführung über dienstliche Verfehlungen der Lehrer bei dem Bezirks-
schulaufseher.
Art. 55.
Soweit es keiner Beratung und Entschließung durch den Ortsschulrat bedarf, ins-
besondere unter der bezeichneten Voraussetzung in den Fällen des Art. 54 Abs. 2 Nr. 1,
5, 6, wird die örtliche Aufsicht über die Volksschule (Schulpflege) im Namen des Orts-
schulrats von dem mitvorsitzenden Ortsgeistlichen (vergl. Art. 58 Abs. 1 Nr. 1 und
Art. 63 Nr. 1) ausgeübt. An die Stelle des Ortsgeistlichen tritt, wo dem Ortsschulrat
der Vorstand einer sieben= oder mehrklassigen Volksschule angehört, dieser und unter
mehreren solchen Vorständen der dienstälteste (vergl. Art. 56 und 58 Abs. 1 Nr. 3 d).
Die nach Abs. 1 die örtliche Schulaufsicht ausübenden Personen sind befugt, durch
Besuche von dem Stand der Volksschule im Sinne der Schulpflege (Art. 54) Kenntnis
zu nehmen.
Art. 56.
Umfaßt die Volksschule eines Bekenntnisses drei oder mehr Klassen, so wird vom
Oberschulrat ein Lehrer der Schule, der bei sieben und mehr Klassen die Befähigung
zum Amt eines Bezirksschulaufsehers besitzen muß, als Schulvorstand bestellt. Bei
Schulen von mehr als sieben Klassen können nach Bedarf mehrere solche Schulvorstände
bestellt werden. Die Befugnisse der Schulvorstände werden im Wege der Verordnung
bestimmt.