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keit, die gemeindebürgerlichen Wählbarkeitsrechte besitzen. Ebenso ist die Wahl von Frauen,
bei welchen im übrigen die in den angeführten Gesetzesbestimmungen bezeichneten Voraus-
setzungen zutreffen, mit Ausschluß der Lehrerinnen an der Volksschule zulässig; hiebei ist
für Ehefrauen die Steuerleistung ihrer Ehemänner zu Grunde zu legen.
Die Wahl erfolgt auf die Dauer von drei Jahren durch die in Art. 2 Abs. 6 ge-
nannten örtlichen Organe.
Hinsichtlich der Verpflichtung zur Annahme der Wahl in den Ortsschulrat sowie
hinsichtlich des Austritts finden die Bestimmungen in Art. 15 bis 19 des Gesetzes vom
16. Juni 1885, betreffend die Gemeindeangehörigkeit, in Verbindung mit Art. 26 Abs. 4,
Art. 28 Abs. 4, Art. 254 und 255 der Gemeindeordnung vom 28. Juli 1906 ent-
sprechende Anwendung. Im Fall des Art. 18 Abs. 1 Satz 2 des ersterwähnten Ge-
setzes hat der Ortsschulrat bei dem Gemeinderat die erforderliche Verfügung zu bean-
tragen.
Art. 61.
Wenn die Schule einer zusammengesetzten Gemeinde (vergl. Art. 168 der Gemeinde-
ordnung vom 28. Juli 1906) sich nicht in dem Ort befindet, welcher Sitz des Orts-
vorstehers ist, so kann durch Beschluß der Gesamtgemeindekollegien statt des Ortsvor-
stehers der Gesamtgemeinde der Anwalt am Sitz der Schule in den Ortsschulrat be-
rufen werden.
In Teilgemeinden mit eigener Schule, die nicht Sitz des Ortsvorstehers sind, tritt
der Anwalt, im Fall des Art. 177 Abs. 1 der Gemeindeordnung der dort genannte
Eigentümer oder von mehreren Eigentümern derjenige in den Ortsschulrat ein, der von
ihnen ein für allemal für den Eintritt bestimmt wird.
Im Fall der Verhinderung des nach Abs. 1 oder 2 dem Ortsschulrat angehörenden
Anwalts oder Eigentümers tritt der Ortsvorsteher der Gesamtgemeinde als Stell-
vertreter ein.
Soweit es sich bei den Bezirksschulen im Sinn der Art. 11, 12 und 15 des vor-
liegenden Gesetzes nicht um solche Schulen handelt, deren Bezirk sich mit dem einer zu-
sammengesetzten Gemeinde deckt, haben die zur Vertretung der Bezirksschulgemeinde be-
rufenen Organe durch besondere Satzung, unbeschadet der Vorschriften des Art. 58
Abs. 1 Nr. 1 und 3, sowie des Art. 59 und des Art. 60 Abs. 1 bis 3, über die Zu-