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sammensetzung des Ortsschulrats und den Vollzug der erforderlichen Wahlen mit Ge-
nehmigung des Oberschulrats Bestimmung zu treffen. In gleicher Weise haben, wenn
für Teile eines Gemeindebezirks, die keine eigene Schulgemeinde bilden, besondere Orts-
schulräte bestellt werden, die betreffenden Gemeindekollegien zu verfahren. Kommt die
Satzung nicht rechtzeitig zustande, so werden bis zu ihrer Vereinbarung die nötigen Be-
stimmungen von dem Oberschulrat getroffen.
Art. 62.
Bei freiwilligen Konfessionsschulen (vergl. Art. 14) wird der Ortsschulrat aus dem
geistlichen Vorstand der Ortskirchengemeinde als Vorsitzendem, den Lehrern der Kon-
fessionsschule und der entsprechenden Zahl gewählter Konfessionsgenossen gebildet.
Die Wahl der letzteren erfolgt durch die kirchliche Gemeindevertretung.
Im übrigen werden die näheren Vorschriften über die Bildung des Ortsschulrats
durch eine von der kirchlichen Gemeindevertretung zu erlassende Satzung festgestellt, welche
der Genehmigung des Oberschulrats bedarf.
Art. 63.
Auf die Geschäftsführung des Ortsschulrats als Kollegium finden die Vorschriften
der Art. 33 bis 36, 38 und 40 der Gemeindeordnung vom 28. Juli 1906 mit folgenden
näheren Bestimmungen entsprechende Anwendung:
1. Die Geschäfte des Ortsschulrats werden geleitet:
a) in Gemeinden mit ein= bis sechsklassigen Schulen von dem Ortsgeistlichen
und dem Ortsvorsteher,
b) in Gemeinden mit sieben= oder mehrklassigen Schulen von dem Ortsvorsteher
und dem Schulvorstand oder, wo mehrere Schulvorstände dem Ortsschulrat
angehören, von dem dienstältesten derselben.
Die nach Abs. 1 dem Ortsvorsteher zustehenden Rechte kommen zutreffendenfalls dem
in Art. 58 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Gemeinderatsmitglied oder den in Art. 61 Abs. 1
und 2 genannten Personen zu.
2. Der Ortsschulrat ist auch einzuberufen, wenn einer der Vorsitzenden es be-
antragt.