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Der Bezirksschulaufseher hat auf die Erfüllung der dem Ortsschulrat obliegenden
Verpflichtungen hinzuwirken. Er hat das Recht, den Sitzungen sämtlicher Ortsschulräte
seines Bezirks mit beratender Stimme anzuwohnen, und ist auf seinen Wunsch von jeder
Ortsschulratssitzung rechtzeitig zu verständigen.
Der Bezirksschulaufseher bildet mit dem Oberamtsvorstand das gemeinschaftliche
Oberamt in Schulsachen.
Art. 66.
Die Oberschulbehörde für die evangelischen Volksschulen ist der Evangelische Ober=
schulrat, der aus einem Vorstand und der erforderlichen Anzahl von technischen und
administrativen Mitgliedern besteht und die Befugnisse eines Landeskollegiums hat.
Die Oberschulbehörde für die katholischen Volksschulen ist der Katholische Kirchen-
rat, der künftig, soweit er als Oberschulbehörde in Tätigkeit zu treten hat, die Amts-
bezeichnung „Katholischer Oberschulrat“ führt.
Zur Beratung und Beschlußfassung über gemeinsame Angelegenheiten der Volks-
schule beruft der Staatsminister des Kirchen= und Schulwesens beide Oberschulbehörden
zu gemeinschaftlichen Sitzungen zusammen.
Art. 67.
Eine Mittel= oder Hilfsschule, die nicht auf die Angehörigen eines Bekenntnisses
beschränkt ist (vergl. Art. 8 Abs. 2), untersteht den Aufsichtsbehörden für die örtliche
Volksschule des Mehrheitsbekenntnisses.
Art. 68.
Bezüglich der Beaufsichtigung der israelitischen Volksschulen werden die nötigen Be-
stimmungen im Wege der Verordnung getroffen.
Art. 69.
Die Leitung des Religionsunterrichts in den Volksschulen und den Lehrerbildungsan-
stalten einschließlich der Bestimmung der Katechismen und Religionshandbücher kommt
unbeschadet des dem Staate zustehenden Oberaufsichtsrechts den Oberkirchenbehörden zu.
Insbesondere steht es diesen zu, sich durch Anordnung von Visitationen von dem Stand
des Religionsunterrichts in den Volksschulen Kenntnis zu verschaffen.