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Nach fünfjähriger Dauer der Ehe wird jedoch für jedes angefangene Jahr
ihrer weiteren Dauer der Abzug um ein Zehnteil desselben so lange gemindert, bis
der volle Betrag der Pension erreicht ist.
Ist die Witwe mehr als achtunddreißig Jahre jünger als der verstorbene Ehe-
mann, so erhält sie, wenn die Ehe fünf Jahre oder weniger gedauert hat, keine
Pension, nach fünfjähriger Dauer der Ehe aber für jedes angefangene Jahr der
weiteren Dauer der Ehe eine Pension von einem Zehnteil des nach Art. 19 sich
berechnenden Betrags so lange, bis die volle Pension erreicht ist.
Die Altersungleichheit wird nach den Geburtstagen berechnet.
Auf die Höhe der Pensionen der Waisen haben die der Witwe gemachten Ab-
züge keinen Einfluß.
Bei Feststellung des Jahresbetrags der gekürzten Pension werden die sich er-
gebenden Pfennige auf eine volle Mark abgerundet.“
IV. In Art. 21 li. b fallen die Worte weg: „durch Dispensation volljährig wird“.
Art. II.
Der Art. 4 Abs. 1 Ziff. 2 und der Art. 7 Abs. 1 Ziff. 2 erhalten je folgende
Fassung:
„im inländischen Staats-, Kirchen= oder öffentlichen Schuldienst angestellt oder
nach Vollendung des 23. Lebensjahres nach den für diese Dienste geltenden Vor-
schriften mit dem Anspruch auf Einrechnung in die Dienstzeit unständig oder als
verpflichteter Gehilfe eines Beamten verwendet war oder den in den Prüfungs-
vorschriften für die Anstellung in einem Staats= oder öffentlichen Schuldienst aus-
drücklich angeordneten Vorbereitungsdienst innerhalb oder außerhalb des Staats-
dienstes geleistet hat.“
Art. III.
Nach Art. 30 Abs. 5 ist als sechster Absatz einzusetzen:
„Ist anläßlich des übertritts in den Dienst einer bei der Pensionskasse be-
teiligten Körperschaft oder in den Dienst einer Körperschaft mit eigener Pensions-
anstalt eine Verwendung als verpflichteter Gehilfe eines Beamten einzurechnen, so
ist der Beamte bezüglich der Nachzahlung der Jahresbeiträge ebenso zu behandeln,