Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Unsere Ministerien des Innern, des Kirchen- und Schulwesens und der Finanzen 
sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 15. August 1909. 
Wilhelmnm. 
Weizsäcker. Pischek. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
Gesetz, 
betreffend die Kost- und Pflegekinder. Vom 16. August 1909. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
Wer ein fremdes Kind unter dreizehn Jahren oder wer ein solches Kind über drei- 
zehn Jahren, das noch zum Besuch der Volksschule verpflichtet ist, in Kost und Pflege 
nimmt, hat hiezu die vorgängige Erlaubnis der Ortspolizeibehörde einzuholen. Ab- 
gesehen von den Ausnahmen, welche sich aus reichsgesetzlichen Bestimmungen ergeben, 
findet diese Vorschrift keine Anwendung bezüglich der ehelichen Kinder, die bei ihren 
Großeltern, Geschwistern oder deren Ehegatten, Geschwistern der Eltern oder deren Ehe- 
gatten untergebracht sind, ferner bezüglich derjenigen Kinder, die in der Fürsorge einer 
öffentlichen Armenbehörde oder der vom Ministerium des Innern besonders bezeichneten 
Anstalten und Vereine sich befinden oder zum Zweck des Besuchs einer auswärtigen 
Schule in fremde Kost und Pflege gegeben find. 
Die Erlaubnis darf nur solchen Personen erteilt werden, die nach ihren persönlichen, 
gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere auch nach ihren sittlichen 
Eigenschaften und nach der Beschaffenheit ihrer Wohnung zur Übernahme der Pflege ohne 
Gefährdung des Kindes geeignet find.
	        
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