Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Gesetz, 
betreffend Gewährung von Darlehen an Beamtenbangenossenschaften und Übernahme von Bürgschaft 
für Darlehen an solche. Vom 18. August 1909. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Förderung der Wohnungsverhältnisse 
von mittleren und unteren Staatsbeamten und von Arbeitern in Staatsbetrieben je nach 
Bedarf 1 
1. an Baugenossenschaften zu 3 ½ v. H. verzinsliche Darlehen bis zum Gesamt- 
betrag von 350 000 aus dem Betriebs= und Vorratskapital der Staatshaupt- 
kasse zu gewähren, 
2. für Darlehen, welche von anderer Seite an Baugenossenschaften gegeben werden, 
bis zum Gesamtbetrag von 350000 Bürgschaft zu übernehmen. 
In gleicher Weise können die staatlichen Darlehen oder Bürgschaftsleistungen auch 
Bauvereinigungen von nicht genossenschaftlichem Charakter bewilligt werden. 
Unser Finanzministerium ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 18. August 1909. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
 
	        
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