Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

218 
6. für die Herstellung eines Postgebäudes in Mengen 65 000 4. 
7. „ „ „ „ „ „ Neresheim 60 000 4,. 
8. „ „ „ „ „ „ Tettnang. 62000 4, 
9. für die Erwerbung eines Postgebäudes in Weinsberg 61.000 "4. 
Art. 12. 
Zur Deckung der Forderungen in Art. 1, 2, 5 bis 8, 10 und 11 sind Staats- 
anlehen unter möglichst günstigen Bedingungen aufzunehmen. 
Die zu Grunderwerbungen nach Art. 9 bestimmte Summe ist von der Grundstocks- 
verwaltung zu leisten. 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten 
und der Finanzen, die Aufnahme der erforderlichen Staatsanlehen durch die ständische 
Schuldenverwaltungsbehörde unter der verfassungsmäßigen Mitwirkung Unseres Finanz- 
ministeriums zu vollziehen. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 25. August 1909. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
  
Bekanntmachung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, 
betreffend die Auderung der Genehmigungsurkunde für die Straßenbahn von Ravensburg nach 
Weingarten. Vom 21. August 1909. 
Mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät vom 15. August 1909 
ist der Lokalbahn-Aktiengesellschaft in München gestattet worden, die bisher mit Dampf 
betriebene Straßenbahn von Ravensburg nach Weingarten für den elektrischen Betrieb 
einzurichten. Die Genehmigungsurkunde für diese Bahn vom 15. November 1887 
(Reg. Bl. S. 430) wird demgemäß in folgender Weise geändert: 
1. Das Wort „Dampfstraßenbahn“ ist in der Überschrift und im Text der Ge- 
nehmigungsurkunde je durch das Wort „Straßenbahn“ zu ersetzen; an die Stelle 
der Bezeichnung „Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abteilung für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.