Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

219 
die Verkehrsanstalten", treten überall die Worte „Ministerium der auswärtigen 
Angelegenheiten, Verkehrsabteilung". 
2. In § 3 Abs. 3 ist statt „die Lokomotioführer“ zu setzen: „die Wagenführer". 
3. Der § 4 erhält die Fassung: 
„Dem Unternehmer wird gestattet, die seit ihrer Eröffnung (6. Januar 1888) 
mit Dampf betriebene Bahn für den Betrieb mit elektrischer Kraft einzurichten. 
Die hierzu erforderlichen Arbeiten müssen binnen achtzehn Monaten von heute 
an zu Ende geführt werden. Auf die Eröffnung des elektrischen Betriebes findet 
die Vorschrift des § 9 Nr. 6 entsprechende Anwendung. 
Für den Bau und den Betrieb der Bahn sind die für Nebenbahnen geltenden 
Vorschriften der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung vom 4. November 1904 
(Reichs-Gesetzbl. S. 387) insoweit maßgebend, als nicht hievon abweichende Be- 
stimmungen erlassen werden (vergl. auch §§ 7 und 9).“ 
Der § 6 erhält die Fassung: 
„Für die zwangsweise Abtretung des zur Ausführung der Bahn erforder- 
lichen Eigentums kommt das Gesetz vom 20. Dezember 1888, betreffend die 
Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Bl. 
S. 446), zur Anwendung.“ 
Die Nummer 2 des § 7 erhält folgende Fassung: 
„Der Halbmesser der Krümmungen auf freier Strecke darf nicht kleiner sein 
als 40 m.“ 
. Dem 8§ 7 wird folgende weitere Nummer angefügt: 
„8) Die Stromerzeugungsanlage muß den nach dem Betriebsplane der Bahn 
zu stellenden Anforderungen entsprechen und stets so unterhalten werden, daß eine 
zuverlässige Durchführung des Betriebs nach diesem Plane gesichert ist. Eine 
überlastung der Anlage durch die Beförderung von schwereren Zügen, als fie in 
dem Betriebsplane vorgesehen find, darf nicht stattfinden. 
Die gesamte Leitungsanlage einschließlich der Rückleitung ist mit den Masten 
und allem Zubehör des Tragwerks in Bezug auf Festigkeit und Isolation in zu- 
verlässiger Weise herzustellen und zu erhalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.