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Auf Kisten, worin Gefäße mit verdichteten Gasen und mit verflüssigten Gasen,
ausgenommen flüssige Luft, verpackt sind, muß der Inhalt deutlich angegeben sein.
Holztisten und Metallkästen mit flüssiger Luft müssen die deutlichen Aufschriften „Flüssige
Luft“, „Oben“, „Unten“, „Sehr zerbrechlich“ tragen.
Die Behälter mit flüssiger Luft müssen aufrecht stehen und gegen Beschädigung durch
andere Gegenstände geschützt sein. Auch find sie nicht in unmittelbarer Nähe von leicht
brennbaren kleinstückigen oder leicht brennbaren flüssigen Stoffen zu verladen.
Ausstattung der Behälter.
8 10.
Auf den Behältern für verdichtete und verflüssigte Gase ist der Inhalt durch Auf-
schlag zu bezeichnen. Flaschen für brennbare Gase sind mit rotem Anstrich zu versehen.
§ 11.
Flaschen und Abfüllbehälter für verdichtete Gase müssen mit Normalgewinde ver-
sehen sein, welches so beschaffen ist, daß Verwechslungen der Flaschen bei der Füllung
tunlichst ausgeschlossen werden. Ventile für brennbare Gase (Wasserstoff, Leuchtgas und
Grubengas usw.) sind mit Linksgewinde zu versehen. Die Ventile für alle übrigen Gase
dürfen dasselbe Gewinde haben, wie es für Kohlensäure üblich ist, jedoch muß für Chlor
und Chlorkohlenoxyd ein anderer Gewindedurchmesser in Anwendung kommen.
8 12.
Bei Flaschen für Sauerstoff und andere oxydierend wirkende Gase müssen Armatur-
teile, Dichtung und Schmiermittel frei von Fett, Ol und Schwefel sein. Die Flaschen
für Ammoniak dürfen nur Ventile aus Schmiedeeisen oder Stahl haben.
13.
Nicht in Kisten verpackte Gefäße mit verdichteten Gasen und verflüssigten Gasen,
ausgenommen flüssige Luft, müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die ein Rollen ver-
hindern. Für den Verkehr auf Fahrzeugen, die mit einer das Rollen der Gefäße ver-